Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/129

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Die Qualität zur Aufnahme und Beibehaltung als Gemeindsmann betreffend.

Da die Anzeige geschehen, es bestehe in mehreren Gemeinden noch der Mißbrauch, daß um als Gemeindsmann aufgenommen, oder als solcher beibehalten zu werden, der Besitz einer gewissen Anzahl Zugviehs erfordert werde, dieses angebliches Herkommen sich aber in keinem Gesetz gründet, dem landesherrlichen Receptionsrecht zuwider ist, und bei dem veränderten Frohndwesen auch keinen scheinbaren Grund mehr für sich hat; - so wird zu Jedermanns Nachricht, den betreffenden Behörden aber zur Achtung andurch bekannt gemacht - daß künftighin dieser Mißbrauch nicht mehr geduldet, mithin der Besitz von Zugvieh nicht mehr erfordert werde, um als Gemeindsmann aufgenommen oder als solcher beibehalten zu werden. Darmstadt, den 3. December 1819.

Aus allerhöchsten Auftrag
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Wernher.
vt. Stumpf.



Nachtrag zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention.

Da mit dem Großherzoglich Badischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Karlsruhe, nachträglich zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention, verabredet worden ist, daß für jeden in Gemäßheit derselben ausgelieferten Deserteur oder Refractair in Zukunft eine Fanggebühr von zehen Gulden wechselseitig bezahlt werden solle, so wird sämmtlichen Großherzoglichen Militärbehörden und Civilbeamten hiervon, mit Beziehung aus das General-Rescript vom 1. December 1807, zu ihrer Nachachtung Kenntniß gegeben.

Darmstadt, den 19. November 1819.
Großherzogl. Hessisches Ober-Kriegs-Collegium daselbst.
Scriba. Schenck. Fabricius.
vt. Scriba.



Die gänzliche Aufhebung der Ansprüche des Fiscus an die auf Grundstücken der Privaten stehenden Waldbäume in dem ganzen Umfange der Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.

Nach der in Nro. 6. des Regierungsblatts eingerückten Verordnung vom 7ten August dieses Jahrs hat der Forstfiscus künftig keinerlei Ansprüche mehr auf ein alleiniges oder Miteigenthum