Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/158

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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§. 3.

Den zu dieser Anstalt berechtigten Schullehrern kann es nicht freigegeben werden, ob sie derselben beitreten wollen, oder nicht; es sind demnach alle, sowohl neu angehende, als im Schulamte bereits stehende Lehrer, sie mögen verehelicht seyn, oder nicht, zum Beitritt verpflichtet.

§. 4.

Zieht ein Mitglied der Gesellschaft ins Ausland, es mag solches Folge seiner freien Entschließung, oder vor sich gegangener Territorial-Veränderung seyn, so verliert er alle Ansprüche an diese Unterstützungsanstalt, und erhält weder Antrittsgeld, noch geleistete Beiträge zurück; bleibt er aber im Lande, und tritt in andere Dienstverhältnisse über, so hört er zwar auf, Theilnehmer an dem Institute zu seyn, erhält aber die ersten Antrittsgelder, falls sie von ihm selbst, und nicht statt seiner von der Gemeinde geleistet wurden, (§. 8.) jedoch ohne Zinsen, zurück; dessen bisher geleistete, oder bis zu dessen Austritt zu leisten gewesene jährliche Beiträge, verbleiben hingegen der Kasse.

§. 5.

Hört eines der Mitglieder auf, Schullehrer zu seyn, tritt aber in keine andere Dienstverhältnisse über, oder wird derselbe in den Ruhestand versetzt, so hängt es von ihm ab, ob er ferner Theilnehmer an der Anstalt bleiben wolle, oder nicht; im ersteren Falle bleibt er zur Entrichtung der jährlichen Beiträge verpflichtet; im letzteren aber erhält er weder Eintrittsgelder noch Beiträge zurück. Bleibt jedoch derjenige, so in dem Verbande ferner zu seyn sich erklärt hat, mit Entrichtung der jährlichen Beiträge ein Jahr lang im Rückstand, so wird er jeden Anspruchs für seine dereinstige Wittwe und Waisen verlustig, und erhält weder die Antrittsgelder, noch seine geleisteten Beiträge zurück.

§. 6.

In dem Falle einer Entsetzung oder Entweichung erhält zwar der Entsetzte oder Entwichene nichts zurück; wenn jedoch dessen Frau oder Kinder den von ihm geleisteten Beitrag fortsetzen, so sind sie nach dessen Tode, falls er nicht mittlerweile in andere Dienstverhältnisse übergetreten seyn sollte, (§. 4.) pensionsfähig. Nichtbezahlung der Beiträge von Seiten der Frau oder Kinder, während eines ganzen Jahres, wird als stillschweigender Verzicht auf fernere Theilnahme betrachtet. (§. 5.)

II. Abschnitt.
Von dem Fonds der Anstalt.

§. 7.

Die Quellen, aus welchen sich der Fonds der Anstalt bildet, sind folgende:

1.) Die einmaligen Antrittsgelder. Jeder Theilnehmer der Anstalt hat bei seinem Eintritt in dieselbe fünf vom Hundert seiner Einnahme zu entrichten. Ständige