Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/074

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[073]
Nächste Seite>>>
[075]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



      Bedarf aber der Obersteuerbote der Amtsthätigkeit eines Steuerboten, der außerhalb des Obererheber-Bezirks wohnt; so hat er sich deshalb an den Untersteuererheber zu wenden. Diesem liegt dann ob, dem Steuerboten sogleich aufzugeben, daß er sich den vom Obersteuerboten verlangten Verrichtungen, nach dessen Anweisung unterziehe.

§. 126.

      Die Obersteuerboten können von der Hofkammer, wenn dieselbe mit ihrem Betragen nicht zufrieden ist, des Dienstes nach Belieben entlassen werden.

§. 127.

      Sie stehen überdas, so viel ihr Betragen gegen die Steuerpflichtigen, oder Mängel in den von ihnen aufgenommenen Protokollen betrifft, unter der besonderen Aufsicht der Polizei-Beamten, in deren Bezirken sie Amtsverrichtungen vornehmen.
      Diese Beamten sind schuldig, wenn solche Klagen bei ihnen vorkommen, oder sie dergleichen Mängel entdecken, deshalb sogleich, in jenem Falle nach vorgenommener Untersuchung, Bericht an die Hofkammer zu erstatten.

§. 128.

      Die Obersteuerboten dürfen sich, wenn sie Pfändungen oder andere Amtsverrichtungen vorzunehmen haben, auf die bloße Erklärung des Schuldners oder anderer Personen, daß sie das Geschäft nicht wollten vollziehen lassen, nicht zurückziehen, den Fall im §. 40. ausgenommen; sondern sind schuldig, so lange fortzufahren, bis ihnen ein solcher thätlicher Widerstand, der ihrer Gesundheit Gefahr droht, wirklich entgegengesetzt wird.
      In diesem Falle haben sie sogleich dem Ortsvorstand, und wenn dieser das Hinderniß nicht sogleich entfernt, dem Polizeibeamten die Anzeige zu machen, und sich, sobald das Hinderniß gehoben ist, dem Geschäft wieder zu widmen, den ganzen Vorgang aber dem Obererheber schriftlich einzuberichten.

§. 129.

      Die Obersteuerboten und Steuerboten dürfen schlechterdings keine Zahlung von den Steuerpflichtigen auf Abschlag oder zur gänzlichen Tilgung der schuldigen Steuern annehmen, unter welchem Vorwande es auch immer geschehen möchte, bei Strafe der Absetzung.
      Die Steuerpflichtigen, welche an Steuerboten oder Obersteuerboten solche Zahlungen leisten, werden[GWR 1] dadurch von ihrer Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse nicht befreiet, sondern können zur Zahlung an dieselbe angehalten werden.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: werd n