Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/076

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[075]
Nächste Seite>>>
[077]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



durch Steuerpflichtige oder andere Personen gehindert werden, auf deren Ansuchen sogleich soweit zu unterstützen, als dieses geschehen kann durch Anwendung der Mittel, welche einem Ortsschultheißen, zur Hinwegräumung unbefugten Widerstandes gegen amtliche durch ihn zu vollziehende Aufträge erlaubt sind.
      Es sind diese Mittel dem Ortsvorstande erlaubt, und jeder betreffende Orts-Einwohner ist schuldig, in dieser Beziehung seinen Befehlen zu gehorchen.
      Kann das Hinderniß von dem Ortsvorstande nicht gehoben werden, so ist es Pflicht der Polizei-Beamten, auf Anzeige des Obersteuerboten oder des Obererhebers, unverzüglich die erforderlichen Verfügungen zu erlassen, und mit der nöthigen Strenge zur Ausführung zu bringen.

§. 136.

      Der Ortsvorstand darf für die Besorgung der Geschäfte, die ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegen, von den Steuerpflichtigen keine Gebühren fordern oder annehmen, unter welchem Namen und Vorwande es immer geschehen mag, und ohne Unterschied, ob dergleichen Gebühren bisher üblich waren oder nicht.

§. 137.

      Der Ortsvorstand steht, in Bezug auf die Geschäfte, welche ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegen, nicht unter dem Obererheber und der Hofkammer, sondern unter dem Polizei-Beamten und der Provinzial-Regierung.
      Zu der Disciplinar-Befugniß der Regierung soll auch gehören, daß sie dem Ortsvorstande in geeigneten Fällen Geldstrafe bis zu 75 fl. ansetzen darf, mit der im §. 16. unter lit. b. der Verordnung vom 11. März 1818. in Num. 33. der Zeitung bestimmten Wirkung hinsichtlich des Recurses.

§. 138.

      Die Vorschriften in den §. §. 7. 8. 9. 10. und 11. der Verordnung vom 11. September 1819., das Einbringen der öffentlichen Abgaben betreffend, in Nummer 11. des Regierungsblatts, bleiben ferner in Wirksamkeit.

§. 139.

      Gegenwärtige Verordnung soll vom 1. July 1820. an in allen Theilen der Fürstenthümer Starkenburg und Oberhessen in Vollziehung gebracht werden.
      Darmstadt den 2. März 1820.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.
Rothe.