Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/090

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Leitung über die Verwaltung des Zucht- und Besserungshauses zu Marienschloß beauftragt ist; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft, und zur Nachachtung der Behörden, hierdurch bekannt gemacht.       Darmstadt am 28. Febr. 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Rothe.



Aufnahme sämmtlicher definitiv angestellter Staatsdiener der Provinz Rheinhessen in die allgemeine Civildiener Wittwen-Anstalt.

      Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben die Aufnahme sämmtlicher definitiv angestellter Staatsdiener der Provinz Rheinhessen in die allgemeine Civildiener Wittwen-Anstalt unter heutigem dato gnädigst zu genehmigen, und zu mehrerer Aufnahme besagter wohlthätigen Anstalt deren Einnahme, nebst Zusicherung anderer erst später derselben zufließenden Vortheile, mit jährlichen 2000 fl. zu vermehren geruhet. Indem das Großherzogl. Geheime Staatsministerium diese Landesväterliche allerhöchste Bestimmung zur allgemeinen Kenntniß bringt, bemerkt dasselbe zugleich, daß es den Termin zur wirklichen Aufnahme vorgedachter Staatsdiener auf den ersten des kommenden Monats April festgesetzt habe.       Darmstadt den 4. März 1820.

Aus Höchstem besonderen Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Stumpff.



Bekanntmachung über die Reklamationen gegen die direkten Steuern des Jahres 1820 in der Provinz Rheinhessen.

      Da die Grund- Personal- und Fenster-Steuer-Rollen der Gemeinden der Provinz Rheinhessen sich gegenwärtig in den Händen der Steuereinnehmer befinden, und die Primitiv-Gewerbsteuer-Rollen ebenfalls bis gegen das Ende des laufenden Monats beendigt seyn werden, so findet sich die unterzeichnete Stelle veranlaßt, hinsichtlich der Reklamationen, welche einzelne Steuerpflichtige zu erheben sich berechtiget glauben könnten, insbesondere was deren Form und Termin anbelangt, Folgendes zu verfügen:

Art. 1.

      Jede Beschwerde gegen Grund- Personal- und Fenster-Steuer-Ansätze des Jahres 1820 muß vor dem 1. May d. J., gegen die Gewerbsteuer-Ansätze in den Primitiv-Rollen aber bis zum 1. Juni l. J. , bei Großherzogl. Regierung eingereicht werden.
      Die Reklamationsfrist gegen die Ansätze in den Nachtrags -Gewerbsteuer-Rollen ist auf zwei Monate von dem Tage deren Publikation durch den Bürgermeister festgesetzt.