Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Art. 6.

      Der Steuerkontrolleur hat für jede Reklamation ein besonderes Gutachten aufzusetzen und derselben beizulegen, dabei den Artikel des Gesetzes oder der Verordnung, auf welche sich solches gründet, anzuführen, und die Reklamation, nach Art der Steuern geschieden, in Nachweise einzutragen, wozu ihm die nöthigen Formulare durch die Großherzogl. Steuer-Inspektion werden zugestellt werden.

Art. 7.

      Alle von dem 1. bis zum 15., und vom 15. bis Ende eines jeden Monats einem Steuerkontrolleur, von den Bürgermeistern oder Vertheilern begutachtet, wieder zurückgeschickte Reklamationen, hat ersterer, am Schlusse jeder fünfzehn Tage, mit seinem Gutachten und dem Nachweise an die Großherzogl. Steuerinspektion einzubefördern.

Art. 8.

      Desgleichen sollen die Steuerkontrolleurs jene Beschwerden, die mittelst Untersuchung durch Experten zu erledigen sind, ohne Zeitverlust an die Großherzogl. Steuer-Inspektion einsenden, dabei aber nicht unterlassen, den Akten die schriftliche Erklärung des Petenten beizufügen, daß er: a) mit dem Gutachten der Steuervertheiler sich nicht begnüge, sondern um eine Untersuchung durch Experten anstehe; b) daß er bereits seinen Experten in der Person des (Namen, Stand und Wohnort) gewählt habe, welcher auch, c) bereit sey, sich dem Geschäft zu unterziehen.

Art. 9.

      Alle Reklamationen, die nicht in gehöriger Frist von den einschlägigen Beamten begutachtet, und weiter befördert werden, sollen auf Kosten des Saumseligen durch Spezial-Kommissäre erledigt werden.

Art. 10.

      Den Bürgermeistern liegt es ob, die Interessenten von dem Resultate ihrer Reklamationen innerhalb acht Tagen von jenem an zu unterrichten, an welchem erstere durch den Steuerkontrolleur davon in Kenntniß gesetzt worden sind.

Art. 11.

      Gegenwärtiger Beschluß soll in das Regierungsblatt eingerückt, davon die nöthige Anzahl Exemplarien gedruckt, auch in allen Gemeinden angeschlagen und auf sonst übliche Art durch die Bürgermeister zu Jedermanns Kenntniß gebracht werden.
      Mainz den 1. März 1820.

Die Großherzogliche Regierung der Provinz Rheinhessen.
Freiherr von Lichtenberg.
Gesehen, Filser.



Bem. Die Num. 10. des Regierungsblattes wird nachgeliefert werden. [GWR 1]




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Ist geschehen und an der richtigen Stelle eingefügt.