Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/108

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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kann, so versteht es sich von selbst, daß die zur Aufrechthaltung der bestehenden Ordnung und zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten erforderlichen Steuern für das zweite Semester dieses Jahrs von Uns, ohne ständische Bewilligung, ausgeschrieben werden müssen. In der Folge wird denn das Rechnungsjahr wieder mit dem Kalenderjahr zusammen fallen, was ohnehin in mehrfacher Hinsicht vortheilhaft ist.

Art. 18.

      Die gesammte Staatsschuld soll durch ein besonderes Gesetz, welches Wir Unseren Ständen werden vorlegen lassen und durch die Schaffung einer besonderen Staatsschuldentilgungsanstalt garantiret werden.

Art. 19.

      Eine Vermehrung der Staatsschuld soll, ohne Einwilligung Unserer getreuen Stände, nicht statt finden. Wir werden darum auch keine Verhypothecirung Unserer Domänen, ohne Einwilligung Unserer Stände, vornehmen lassen.
      Dagegen erkennen Wir in Hinsicht Unserer Domänen keine Beschränkung durch ständische Concurrenz an, in so ferne von Staats- und Regierungshandlungen, welche desfalls mit auswärtigen Staaten vorgenommen werden könnten, von Wiederverleihung heimgefallener Lehen, von dem Verkaufe entbehrlicher Gebäude, der in anderen Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, von Vergleichen zu Beendigung von Rechtsstreiten, oder endlich von bloßen Austauschungen, von Ablösungen des Lehens- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und Dienste die Rede ist.
      Auch behalten Wir Uns vor, wenn Wir es für gut finden, von Unseren Domänen, zum Behufe der Staats-Schulden-Tilgung, in gesetzlicher Form, veräußern zu lassen.

Art. 20.

      Die polizeilichen Gesetze und alle über die gesammte Administration und den Staatsdienst zu erlassenden Normative und Regulative werden Wir auch ferner, ohne ständische Concurrenz, bekannt machen und in Wirksamkeit setzen.
      Bei allen anderen neu zu erlassenden allgemeinen Gesetzen dagegen, werden Wir eine definitive Wirksamkeit nicht eintreten lassen, bevor Wir das Gutachten Unserer getreuen Stande vernommen haben.
      Wenn auch nur eine Kammer gegen das Gesetz stimmt, so werden Wir der Vollziehung Anstand geben. Wenn Wir aber fortdauernd von seiner Nothwendigkeit oder Nützlichkeit überzeugt bleiben, so behalten Wir Uns vor, es vollziehen zu lassen, wenn