Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/115

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 8.

      Die dritte Wahl ernennt die Abgeordneten.
      Die Wahlmänner eines jeden Bezirks wählen einen Abgeordneten zur zweiten Kammer. Sie versammeln sich hierzu innerhalb des Bezirks auf besondere Einladung des Regierungs-Commissärs, welcher, zur Leitung des Geschäfts, die ältesten Wahlmänner zuzieht.
      Wählbar ist, wer in dem Großherzogthum entweder 100 fl. directe Steuern jährlich entrichtet, oder als Staatsdiener einen ständigen Gehalt von wenigstens 1000 fl. jährlich bezieht. Das Verzeichniß der erwähnten Besteuerten wird öffentlich bekannt gemacht.
      Zur Gültigkeit einer Wahl gehört die Abstimmung von wenigstens 4/5 der Wahlmänner und unbedingte Mehrheit der abgelegten Stimmen. In Ermangelung unbedingter Stimmenmehrheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet bei einer dritten Abstimmung entweder relative Stimmenmehrheit, oder, bei Stimmengleichheit, das Loos.
      Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes seine Stimme ablegen werde; daß er hierzu von Niemanden etwas erhalten habe, oder annehmen werde.
      Jeder Wahlmann erhält einen Wahlzettel, dessen innere Seite mit fortlaufender Zahl bezeichnet ist; er schreibt seinen Vorschlag auf die innere Seite und seinen eigenen Namen auf den Umschlag. Hierauf werden die Wahlzettel gesammelt, die äußeren Aufschriften mit der Liste der Stimmgeber verglichen, die Zettel aus den Umschlägen, (nachdem jeder die Aufschrift seines Namens anerkannt hat) herausgenommen, gemischt und eröffnet.
      Das Wahlprotokoll enthält jede Abstimmung, mit Beifügung der Zahl, und das Resultat; es wird sämmtlichen Wahlmännern vorgelesen, von dem Regierungs-Commissär und allen Anwesenden unterschrieben und sogleich mit sämmtlichen Wahlzetteln an die Provinzial-Regierung eingesendet.

Artikel 9.

      Bei keiner dieser 3 Wahlen (Artikel 6., 7., 8.) kann ein Mitglied der ersten Kammer oder ein bei der Wahl der Abgeordneten des ansäßigen Adels Stimmfähiger oder Wählbarer Theil nehmen oder gewählt werden.

Artikel 10.

      Wird ein Abgeordneter zugleich von mehreren Bezirken, oder von einem Bezirk und von einer Stadt erwählt, so steht ihm, binnen 3 Tagen nach erhaltener Bekanntmachung, die Auswahl zu, und die Wahlmänner, deren Wahl er nicht annimmt, wählen von neuem. Hat er in 3 Tagen nicht gewählt, so entscheidet die Regierung der Provinz, in welcher er wohnt, durch`s Loos.

Artikel 11.

      Bevollmächtigte und Wahlmänner können ihre Wahl nicht ablehnen, nur in eigener Person handeln, und nicht sich selbst ihre Stimme gehen. Sie werden auf 6 Jahre gewählt und sind von neuem wählbar. Während dieser Zeit findet die neue Wahl von Wahlmänner Statt:
      1.) wenn ein solcher mit Tode abgegangen oder unfähig geworden ist und die Zahl von 10 einschließlich der Ersatzmänner nicht mehr vollständig ist;
      2.) wenn die in den Artikeln 13. und 16. der landständischen Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen neuen Wahlen eintreten sollen. Die bisherigen Wahlmänner sind alsdann von neuem wählbar.