Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/122

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 3.

      Bei dieser Untersuchung sollen eigentliche Messungen nur da vorgenommen werden, wo keine für diesen Zweck brauchbare Größenbestimmungen auf kürzerem Wege entnommen werden können. Ueberall wo Flurbücher vorhanden sind, welche den Flächengehalt angeben, sollen diese Angaben beibehalten werden, und selbst die, in einzelnen Fällen ausnahmsweise erforderlichen Messungen, sollen sich nur auf die Ausmittelung des Flächengehalts ganzer Gewannen, oder größerer, ein zusammenhängendes Ganzes bildender Districte, beschränken.

§. 4.

      Die Gebäude und Mühlen sollen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die Grundstücke aber nicht im Einzelnen, sondern nur Gewannweise nach ihrem reinen Ertrag pflichtmäßig abgeschätzt, classificirt und in das, für jede Gemarkung zu errichtende summarische Lagerbuch catastrirt werden.
      Auf Zehendbarkeit, Grundzinsen und ständige Real-Lasten, ist bei diesen Abschätzungen keine Rücksicht zu nehmen, sondern es sind die Grundstücke sowohl als wie die Gebäude, als zehend- und zinsfrei abzuschätzen.
      Der reine Ertrag der Schäfereien, Jagden und Fischereien, soll wie bisher in Steuer-Capital-Ansatz gebracht, und hinsichtlich der Waldungen nur dann eine Abschätzung vorgenommen werden, wenn sich der jährliche reine Ertrag nicht aus den Forstrechnungen ausmitteln läßt. Auch von dem Ertrag der Waldungen kommen die ständigen Grundlasten nicht in Abzug.

§. 5.

      Aus den vorstehendermaßen eruirten reinen Erträgen der bemeldeten steuerbaren Objecte, soll das Landes-Grundsteuer-Capital der Gemarkungen, nach denselben Verhältnissen wie dieses bei den schon regulirten Gemeinden geschehen ist, provisorisch gebildet, und auf dasselbe, und das beizufügende Steuer-Capital von Vieh und Gewerben, der Gesammtsteuerbeitrag jeder Gemeinde von Anfang des, nach vollendeter Arbeit zunächst folgenden Steuerjahrs an, ausgeschlagen werden. Die Untervertheilung dieses, der Gemeinde im Ganzen heimgewiesenen Steuerbeitrags, auf die einzelnen Steuerpflichtigen, geschieht nach den bisherigen Subrepartitions-Normen, bei welchen die Zehenden, Zinsen und ständige Grundlasten, nach wie vor den Berechtigten in Ansatz, und den Pflichtigen in Abzug kommen.

§. 6.

      Zur Erledigung der Beschwerden über Prägravation einzelner Steuerpflichtigen in der Subrepartition, sollen demnächst besondere Vorschriften ertheilt werden. So lange aber die definitive Steuerregulirung noch nicht erfolgt ist, haben Abänderungen der Subrepartitions-Verhältnisse innerhalb der Gemeinden, auf die, den Gemeinden im Ganzen zugetheilt