Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/124

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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       vorgeschriebenen Untersuchungen, und alsdann vom nächsten Steuerjahr, in dem berichtigten Anschlag.
c.) Sie hat kein Recht, bis zu diesem letzteren Zeitpunkt eine Abrechnung zu ihren Gunsten, und überhaupt eine Rückvergütung wegen früher zu viel bezahlter Steuern zu begehren.
d.) Der Staatskasse bleibt dagegen die Nachforderung der mit dem bewilligten Viertheil zu viel einbehaltenen Steuern, nach Vollendung der, zur Gleichstellung der Gemeinden angeordneten Untersuchungen, ausdrücklich vorbehalten. Es soll jedoch von diesem Vorbehalt nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Unterschied zwischen dem nachgelassenen Viertheil, und dem, was in Folge der Gleichstellung der Gemeinden künftig bezahlt werden muß, so bedeutend ist, daß er nicht nur die Kosten des Verfahrens deckt, sondern auch zu Gunsten der übrigen Steuerpflichtigen, einen in dieser Beziehung zu beachtenden Ueberschuß für die Staatskasse liefert.
e.) Die Provinzialsteuerbehörde ist verpflichtet, bei denjenigen Gemeinden, welchen sie nach vorstehender Verordnung den Rückhalt von einem Viertheil ihrer Grundsteuer bewilligt hat, und von welchen sie nach vorläufigen Untersuchungen vermuthen kann, daß das Resultat der Gleichstellung nachtheiliger für sie ausfallen werde, mit den durch gegenwärtige Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen den Anfang zu machen, damit eine unverhältnißmäßige Begünstigung derselben, so frühe als möglich aufhören möge.
f.) Die Steuerbehörde läßt die Steuerregister mit Rücksicht auf diejenigen Objecte, an welchen nach lit. a. der Nachlaß von einem Viertheil bewilligt ist, dergestalt ausfertigen, daß bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen ersehen werden kann, wie viel er nach Abzug des einstweiligen Nachlasses bezahlen muß, und wie viel ihm in Ausstand gelassen werden soll, damit hiernächst die Ausführung der Bestimmung sub. lit. d., wenn solche erforderlich ist, erleichtert werden möge.
§. 10.

      Die Großherzogliche Hofkammer zu Gießen ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, und hat die Einleitung zu treffen, daß solche mit möglicher Ersparniß an Zeit und Kosten bewirkt werde.
      Darmstadt den 22. März 1820.

Auf besonderen Allerhöchsten Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Rothe.