Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/126

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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daß sie, als Besitzer des, Unserer, Souveränität untergebenen Fürstenthums (Grafschaft etc. etc.) Uns treu und gehorsam seyn, und alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unterthanen, Uns und Unseren Nachkommen, als ihren rechtmäßigen Regenten, in Folge der bestehenden Grundgesetze und Verfassung verpflichtet sind.
§. 2.

      Sie werden, ihrer Unterordnung ungeachtet, forthin zur Standesklasse des hohen Adels von Deutschland gerechnet, und behalten das Recht der Ebenbürtigkeit, nach dem, im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe.

§. 3.

      Sie führen die Titel und die Benennungen von ihren Besitzungen, Grafschaften und Herrschaften fort, welche sie vor der Vereinigung mit dem Großherzogthum geführt haben; jedoch fallen alle jene Beysätze und Würden hinweg, welche entweder ein vormaliges Verhältniß zum deutschen Reich ausdrücken, oder welche sie als Regenten ihrer Herrschaften bezeichnen würden.
                  Diesem nach können sie:

       a) sich nicht mehr Reichsfürsten, Reichs-Grafen, sondern nur Fürsten, Grafen, nennen, und ihren Herrschaften das Beiwort "Reichs" nicht mehr vorsetzen;
b) in ihren Wappen die Zeichen nicht mehr führen, welche auf ihr vormaliges Verhältniß zum deutschen Reich Bezug haben;
c) sich weder des Zusatzes "regierend" noch des Prädicats "von Gottes Gnaden" bedienen; endlich
d) die Benennung "Wir" nur in solchen Schriften und Handlungen brauchen, welche nicht direct an Uns oder Unsere Behörden gerichtet sind.

      Die Häupter der standesherrlichen Familien werden in solchen Schriften zu dem Titel: Fürst, Graf, auch das Beywort "und Herr" setzen.

§. 4.

      Innerhalb der Standesherrschaften soll das Kirchengebet vorerst für Uns und Unser Großherzogliches Haus, und dann für den Standesherrn und dessen Familie verrichtet werden.

§. 5.

      Bei Sterbfällen in den standesherrlichen Familien, soll innerhalb der betreffenden Standesherrschaft, das Trauergeläute: