Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/131

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[130]
Nächste Seite>>>
[132]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



       b.) Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren Testamente und Haus-Verträge, für die, etwa in der Folge vorkommenden Fälle.
c.) In einem jeden Falle dieser Art hat jedoch derjenige, welcher zur Vormundschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der Uebernahme seiner Function eintritt, sich bei Unserem Ober-Appellations-Gericht zu melden, die Titel seiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubter Form zu überreichen, und um Bestätigung derselben, sowie um die Zulassung zum Vormunds-Eid, zu bitten.
d.) Sind weder durch ein Testament noch durch Familien-Verträge Vormünder angeordnet, so tritt, wenn von der Bevormundung eines künftigen Familien-Hauptes die Rede ist, die Mutter, oder der nächste volljährige Agnat in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem vorausgesetzten Falle Nachgeborne zu bevormunden, so bleibt die Wahl des Vormundes dem großjährigen Familien-Haupte überlassen. In beiden Fällen hat der Vormund ebenfalls alsbald um seine Bestätigung und Verpflichtung nachzusuchen, und seine Legitimation beizubringen.
e.) Unser Ober-Appellations-Gericht untersucht auf eine solche Anzeige, ob der gebetenen Bestätigung kein erhebliches Hinderniß entgegen stehe; und wenn sich kein Grund zeigt, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vormund nach einer, zu diesem Ende von gedachtem Gerichte zu entwerfenden Formel, welche alle Geld-Aufnahmen, Veräußerungen und Verpfändungen von Immobilien ohne obervormundschaftlichen Consens untersagt, eidlich verpflichtet.
      Der Vormunds-Eid kann übrigens jedesmal durch einen besonders dazu Bevollmächtigten Stellvertreter abgelegt werden.
f.) Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft vermöge eines Testaments oder Hausgesetzes zu führen hat, so muß sie, vor der Zulassung zum Vormunds-Eid, noch auf eine anderweite Vermählung und auf die, ihr zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen Geschlechts, nachdem sie hierüber gehörig belehrt seyn wird, ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch zur zweiten Ehe, so hat sie hievon alsbald Anzeige zu machen, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Beibehaltung der Vormundschaft verwilligt werden, wenn davon kein Nachtheil für die Minderjährigen zu fürchten ist; jedoch ist ihr auf diesen Fall ein Mitvormund aus den nächsten Agnaten oder Standesgenossen von Unserem Oberappellations-Gericht beizuordnen, welchem sie dann, vor ihrer weiteren Vermählung über ihre bisherige Verwaltung Rechnung abzulegen hat.
g.) Nach geleistetem Vormunds-Eide ertheilt Unser Oberappellations-Gericht die nachgesuchte Bestätigung in solenner Form und unter dem größeren Gerichts-Siegel.