Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/143

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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dieser Maaßregel nähere Rücksprache nehmen lassen; bestimmen jedoch, um Unsere Absicht, durch solche Landes-Einrichtungen Unsern Standesherrn die Mittel zu Ausübung der ihnen verbleibenden Rechte und Befugnisse, soweit nur immer die höhere Rücksicht auf das Ganze solches zuläßt, eher zu erleichtern als zu erschweren, voraus Folgendes:

       1.) Wo ein Landraths- oder Landgerichtsbezirk ganz aus standesherrlichen Besitzungen gebildet wird, da verbleibt auch, mit Vorbehalt Unserer Bestätigung die Ernennung des Landraths, des Landrichters und der Landschreiber dem oder den Standesherrn, aus deren Besitzungen ein solcher Landrathsbezirk gebildet ist, und haben diese Landräthe und Landrichter mit allen übrigen Landräthen und Landrichtern gleichen Geschäftskreis, wie solches in den Bestimmungen dieses Edicts hinsichtlich der Justiz-und Polizeibeamten bereits näher ausgesprochen ist.
      Finden es Unsere Standesherrn angemessener, aus einem solchen, ihre Besitzungen umfassenden Landrathsbezirk mehrere Landgerichte zu bilden, und sonach mehrere Landrichter aufzustellen, oder beizubehalten, so kann dieß - jedoch immer nur unter der Bedingung geschehen, daß die Verwaltung der Justiz von der der Polizei getrennt, und somit nicht beide Verwaltungszweige demselben Beamten übertragen werden. Auch muß es alsdann hinsichtlich der Besoldung dieser Beamten nach den Bestimmungen dieses Edicts gehalten werden.
2.) Da wo ein Landrathsbezirk zu ungefähr gleichen Theilen aus standesherrlichen Besitzungen und Domanial-Aemtern besteht, werden wir den Standesherrn bewilligen, bei der Ernennung des Landraths, vorbehaltlich der Bestätigung, mit Uns abzuwechseln, wenn sie nicht vorziehen, zur Ausübung der ihnen verbleibenden Local-Polizei, eigene Local-Polizei-Beamte zu ernennen. Die Ernennung zu den Landrichter- und Landschreiberstellen für die in diesem Fall dem Landrathsbezirk zugeteilten standesherrlichen Besitzungen verbleibt den Standesherrn.
       3. Sowohl in dem Nro. 2. bemerkten Fall, als wie dann, wenn nur einzelne standesherrliche Orte in dem Landrathsbezirk gelegen sind, oder überhaupt der Landrathsbezirk nur zum geringeren Theil aus standesherrlichen Besitzungen besteht, steht es Unseren Standesherrn frei, die Verwaltung der ihnen verbleibenden Gerichtsbarkeit und Polizei, dem, von Uns bestellten Landrichter und Landrath zu übertragen, und sollen in einem solchen Falle diese Beamten zu dem Standesherrn, nach Inhalt dieses Edicts, ganz in dasselbe Dienstverhältniß treten, und dieselben eidlichen Dienstverpflichtungen auf sich nehmen, auch derselben Aus- und Unterfertigungsformel bei Besorgung standesherrlicher Geschäftsgegenstände sich bedienen, wie, wenn sie von ihm eigends bestellt wären.