Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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2) Die Vorstellung und Einführung der neubestellten oder von einem Kirchspiel in das andere versetzten Kirchen- und Schuldiener mit Zuziehung des einschlägigen Beamten.
3) Die ordentlichen und außerordentlichen Schulprüfungen und Visitationen.
4) Die Revision der Kirchenbücher, solange über die Führung derselben keine abändernde gesetzliche Verfügung erfolgt.

      Alle übrigen, nach Unseren früheren Verordnungen einem geistlichen Inspector zugewiesenen Geschäfte, kommen dem Consistorium zu, an welches auch der Inspector, als geistliches Mitglied, seine Anzeigen und Anträge hinsichtlich der Amtsführung und des Privatlebens der Kirchen- und Schuldiener und der Candidaten zu solchen Stellen, sowie seine Relation und sein Gutachten über die Schulvisitationen, zu Behuf weiterer Collegialberathung und Berichtserstattung an Unseren Kirchen- und Schulrath, zu bringen hat.

§. 53.

      Alle diese Geschäfte haben die Consistorien unter der Aufsicht Unserer Kirchenraths-Collegien verfassungsmäßig auszuüben. Sie sind schuldig, die, von den Kirchenraths-Collegien erforderten, oder, nach obigem, an dieselben zu erstattenden Berichte pünctlich zu erstatten, die hierauf ihnen zugehenden Weisungen und Entschließungen genau zu vollziehen, und den Kirchenraths-Collegien alljährlich genaue Uebersichten über das Kirchen- Schul- und Stiftungsvermögen vorzulegen, auch, auf deren Weisung, die Rechnungen selbst zur Einsicht oder Oberrevision einzusenden. Für eine solche Oberrevision soll jedoch keinerlei Geschäftsgebühr oder Taxe gefordert werden.

§. 54.

      Die Standesherrn sind nicht nur berechtigt, in den, oben ad a. und b. bemerkten Fällen, ihren Consistorien Berichte abzufordern und Befehle und Entschließungen zu ertheilen, sondern sie können sich auch von denselben über die geschehene Erfüllung ihrer gesammten Amtspflichten Berichte und Ausweise geben lassen und sie an die Erfüllung dieser ihrer Pflichten erinnern.

§. 55.

      Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von Unseren Standesherrn oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind, gestatten wir denselben, was die Verwendung der Einkünfte betrifft, in so lange freie, stiftungsmäßige Dispositionsbefugnis, als nicht eintretende Mißbräuche die Dazwischenkunft Unserer Landesbehörden erforderlich machen. Es dürfen also durch diese Verwendungen weder die Capitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch andere