Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/185

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt den 14. April 1820.


1) Gesammt Justiz-Kanzlei zu Büdingen. - 2) Declarationen der Mutationen von Immobilien betreffend. - 3) Communal-Steuer-Ausschläge.



Die Vereinigung der bisherigen Gesammt Justiz-Kanzleyen zu Büdingen und Gedern in eine Gemeinschaftliche zu Büdingen betr.

Die Fürst- und Gräflichen Gesammthäuser zu Isenburg und Stolberg haben sich vereinbaret, die - für Ihre standesherrlichen Besitzungen im Großherzogthum, und zwar für ein jedes der beiden Gesammthäuser bisher gesondert zu Büdingen und rsp. zu Gedern bestandenen Justiz-Canzleyen in Eine Gemeinschaftliche zu Büdingen zu vereinigen, und da Sr. Königl. Hoheit der Großherzog diese Vereinbarung zu genehmigen, und die nunmehr zu Büdingen unirte, auch im Personal vermehrte Gesammt Justiz-Canzley, unter der Benennung

Großherzoglich Hessische-Fürst - und Gräfl. Isenburgische- und Gräfl. Stolbergische Sammt Justiz-Canzley

landesherrlich zu bestätigen gnädigst geruht haben; So wird solches zu Jedermanns Wissenschaft, so wie den Landes-Collegien und übrigen betreffenden Behörden zur Bemessung und Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß diese gemeinschaftliche Sammt Justiz-Canzley am 21ten v. M. installirt und nemlichen Tags die bis dahin zu Gedern bestandene Gräflich Stolbergische Separat Gesammt Justiz-Canzley aufgelößt worden ist.
      Darmstadt den 7ten April 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. v. Wreden. Freiherr von Gruben.
Stumpff.



Verordnung die in der Provinz Rheinhessen seit dem Jahre 1814 unterlassenen Declarationen der Mutationen von Immobilien betreffend.

      Durch die in das Regierungsblatt Nro. 29. eingerückte, von der Großherzoglichen Regierung zu Mainz unterm 7ten December vorigen Jahrs erlassene Bekanntmachung, ist die Verfügung zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden: