Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/196

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      1) die Zeichnungen, über die Erbauung neuer und bedeutende Veränderungen alter Gebäude, welche, wenn dieselbe Privatpersonen gehören, jedesmal doppelt vorgelegt werden müssen, bestehen:
      a) Aus einem Situationsriß, welcher namentlich den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf schon stehenden und benachbarten Gebäude, so wie die Richtung und Breite der den Platz begränzenden Straßen und die Angabe der Mittagslinie enthalten muß;
      b) aus einem Grundriß der verschiedenen Stockwerke;
      c) aus einem Durchschnitt;
      d) aus einem Ausriß.
      2) Bei den Zeichnungen über vorzunehmende Veränderungen schon bestehender Gebäude muß jedesmal dem Entwurfe der Veränderung auch eine Zeichnung, welche den Zustand vor derselben angiebt, beigelegt werden, indem sich nur aus der Vergleichung beider Zeichnungen die Zweckmäßigkeit der gemachten Vorschläge beurtheilen läßt.
      3) Der Maasstaab, nach welchem die Zeichnungen gemacht werden, muß sich auf das neue Decimal-Maas beziehen, und ein bestimmtes einfaches Verhältniß zur wahren Größe haben, welches, um eine Gleichförmigkeit derselben zu bezwecken, auf folgende Art bestimmt wird:
      a) Für Situationszeichnungen 1/500 oder 1 Zoll = 50 Fuß.
      b) Für Grundrisse, Aufrisse und Durchschnitte großer öffentlicher Gebäude, als Kirchen u. s. w. 1/125 oder 2 Zoll = 25 Fuß.
      c) Für Grundrisse, Aufrisse und Durchschnitte von Wohnhäusern und andern kleinern Gebäuden 1/100 oder 1 Zoll = 10 Fuß.
      d) Für Detailzeichnungen und Arbeitsrisse 1/50 oder 2 Zoll = 10 Fuß.
      Bei den Zeichnungen, nach welchen die Ausführung geschiehet, werden überdem alle Maaße genau eingeschrieben.
      4) Jeder Grundriß, Aufriß u. s. w. wird auf ein besonderes Blatt gezeichnet, es sey dann, daß die Zeichnung mehrerer Gegenstände auf einem Blatt statt finden kann, welches die Größe eines halben Bogens Schreibpapier, oder eine Höhe von 71/2 Zoll und eine Länge von 121/2 Zoll nicht übersteigt.
      5) Jede Zeichnung muß zugleich ihre vollständige Erklärung, worin auch der Name des Eigenthümers nicht fehlen darf, in reiner nicht zu großer und zu starker Schrift enthalten, welche bei Grundrissen nicht in den Riß eingeschrieben, sondern unter demselben angebracht wird.       Darmstadt den 18. April 1820.

Großherzoglich Hessisches Oberbau-Colleg.
von Müller. G. Moller.
Dr. Follenius.