Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/232

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 2.

      Der Offizier wird nach 40jährigem Dienstalter oder nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre auf Nachsuchen in Ruhestand versetzt und behält den Character und neun Zehntheile des Gehalts.

Artikel 3.

      Bei einer hinlänglich erwiesenen Dienstesunfähigkeit, als Folge physischer Gebrechlichkeit vermöge Dienstesanstrengung oder unverschuldeten Unglücks, wird der Offizier auf Ansuchen in Ruhestand versetzt und behält den Character, sodann in den ersten 10 Jahren seit Erlangung des Offiziersgrades 7/10 in den zweiten 10 Jahren 8/10 und bei späterem Austritte 9/10 seines Gehalts. Ist aber der Offizier durch den activen Felddienst zu jedem weiteren Militärdienste, sowohl im Felde als in der Garnison, untauglich geworden, so wird er auf sein Nachsuchen zu jeder Zeit in Ruhestand versetzt, mit Beibehaltung des Characters und des vollen Gehalts seines Grades.
      Jeder, in Folge des gegenwärtigen Artikels in Ruhestand versetzte Offizier muß sich bei der Militäradministration ober im Civildienste, wenn er dazu brauchbar gefunden wird, anstellen oder gebrauchen lassen, erhält jedoch alsdann seinen früheren Gehalt oder den mit seiner neuen Dienstleistung verbundenen Gehalt in dem Falle, wenn derselbe größer ist, als jener.

Artikel 4.

      Zum Erkenntniße, ob einer der im Art. 3. erwähnten Fälle vorhanden sey, soll eine permanente Commission, bestehend aus einem Mitgliede Unseres Oberkriegs-Collegs, mehreren Offizieren und Militärärzten, unter dem Vorsitze eines Generals niedergesetzt werden, bei welchem sich jeder Offizier, welcher im Falle des Art. 3. zu seyn glaubt, anzumelden und sodann, in Gemäsheit des Erkenntnißes der Commission, die weitere Verfügung von Seiten Unseres Oberkriegs-Collegs zu erwarten hat.

Artikel 5.

      Die Entlassung mit Verzichtleistung auf Character und Gehalt wird einem Offizier im Friedensstande zu keiner Zeit, Nothfälle ausgenommen, verweigert werden.

Artikel 6.

      Bei jeder nachgesuchten Entlassung kann von Uns der wirkliche Austritt aus dem Dienste bis auf 6. Monate, bei ausbrechendem oder ausgebrochenem Kriege und während des Krieges aber bis zu Endigung des laufenden Feldzugs aufgeschoben werden. Auch setzt jede auf Ansuchen bewilligte Entlassung voraus, daß der Offizier alle Dienstaufträge und Geschäfte beendigt habe.

Artikel 7.

      Jeder Offizier kann durch Unsere Verfügung zu jeder Zeit in Ruhestand gesetzt werden. Er behält alsdann den Character des Grads, sodann von seinem Gehalte 7/10 in den ersten 10 Dienstjahren, 8/10 in den zweiten 10 Jahren und 9/10 bei späterer jedoch vor 50 Dienstjahren eintretender Versetzung in den Ruhestand.