Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/279

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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und dem Obereinnehmer behändigten schriftlichen Erklärung geschehen, daß diese einstweilige Stellvertretung unter seiner eigenen Verantwortlichkeit statt findet.
      Der Obereinnehmer hat alsdann durch den Ortsvorstand jeder betreffenden Gemeinde, diese Substitution den Steuerpflichtigen bekannt machen zu lassen.
      Nur die, auf vorstehende Weise angeordnete Stellvertreter des Einnehmers können gültig quittiren.

§. 20.

      Kein Einnehmer kann Erhebungen machen, wenn er nicht 3 Tage zuvor das, von der Obersteuer-Behörde, oder insofern von Gemeinde-Ausschlägen die Rede ist, von der Großherzogl. Regierung decretirte Erhebungsregister dem Ortsvorstande vorgelegt, und denselben ersucht hat, solches in der Gemeinde zu publiciren. Erfolgt hierauf die Publication nicht, so hat er nach Ablauf der 3 Tage dem Obereinnehmer die Anzeige zu machen , welcher alsdann geeignete Maasregeln ergreifen wird. Jede Uebertretung dieser Vorsicht von Seiten des Einnehmers, soll als Erpressung angesehen, und von den Gerichten bestraft werden.

§. 21.

      Jeder Steuereinnehmer muß für jede Gemeinde in welcher er die Erhebung besorgt ein Journal führen, in welches Tag für Tag, die Namen der zahlenden Steuerpflichtigen, der Betrag der entrichteten Summen, und das Datum der Zahlungen, so wie die Quittungen des Obereinnehmers über die an ihn geschehenen Ablieferungen, nach dem Muster Nro. 1. einzutragen sind.
      Der Obereinnehmer hat diese Journalien zu numeriren und zu paraphiren.

§. 22.

      Im Fall der Steuereinnehmer zugleich Gemeindeeinnehmer ist, hat er auch für jede Gemeinde seines Bezirks, ein von dem Regierungsbeamten numerirtes und paraphirtes Journal zu führen, in welches er, nach dem Muster Nro. 2., Tag für Tag die von ihm gemachte Gemeinde-Einnahme und Ausgabe einschreibt.

§. 23.

      Der Steuereinnehmer der zugleich Gemeinde-Einnehmer ist, muß bei Strafe der Dienst-Entlassung eine besondere Casse für seine Steuereinnahme, und eine besondere Casse für seine Gemeinde-Einnahme, halten, und darf sich bei gleicher Strafe nie unterfangen, Gemeinde-Ausgaben mit Steuergeldern, und Steuerabführung mit Gemeinde-Geldern zu bestreiten.

§. 24.

      Der Steuereinnehmer darf nicht in einer und derselben Quittung die Einnahme von mehreren zusammentragen, sondern muß sowohl für die Steuer- als wie für die Gemeinde-Einnahme, für jedes Rechnungsjahr besondere und getrennte Quittungen ausstellen.