Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/281

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 31.

      Entdeckt der Ortsvorstand bei den monatlichen Abschlüssen, oder der Steuerperäquator bei den ihm überlassenen ausserordentlichen Visitationen, irgend eine Pflichtwidrigkeit des Einnehmers, oder einen Kassendefect; so ist davon sogleich dem Obereinnehmer die Anzeige zu machen. Dieser hat sowohl auf eine solche Veranlassung, als wie dann, wenn er selbst bei angestellten Visitationen eine Unregelmäßigkeit findet, der Obersteuerbehörde die Anzeige zu machen, und die Anordnung einer ausserordentlichen und vollständigen Kassenvisitation nachzusuchen.
      Bei solchen Verificationen sollen die Großherzoglichen Regierungen - wenn der Einnehmer zugleich Gemeinderechner ist, - den von der Obersteuerbehörde ernannten Untersuchungs-Commissär, gleichzeitig zur Untersuchung des Gemeinderechnungswesens beauftragen.

§. 32.

      Gegen die, bei solchen Untersuchungen untreu befunden werdenden Steuereinnehmer, soll nach den bestehenden Gesetzen verfahren, und bis zu erfolgender Entscheidung ihr gesammtes Vermögen auf Ersuchen des Obereinnehmers von dem competenten Richter mit Arrest belegt werden.

§. 33.

      Die Obersteuerbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den gedruckten Mahnzetteln, und den übrigen zum Vollzuge der Verordnung vom 2. März d.J. erforderlichen Formularen, jederzeit eine hinreichende Anzahl zum Dienstgebrauche des Steuer-Erhebungs-Personals vorhanden ist. Sie wird auch darüber wachen, daß vor dem Anfang eines jeden Steuerjahres, die Steuerzettel in Zeiten angefertigt, und ausgetheilt werden. Auf die Rückseite der Steuerzettel sollen Formulare zu den Quittungen in monatlichen Raten gedruckt, es soll jedoch den Steuerpflichtigen überlassen werden, ob sie auf diese Zettel, oder in ihre Quittungsbücher quittirt seyn wollen.

§. 34.

      Die Ernennung der Obereinnehmer, die Anordnung ihrer Controleurs, und des Controleurs über die Steuereinnahme bei der Haupt-Staats-Casse, sowie die Anstellung der Obersteuer-Boten, wird durch das Regierungsblatt verkündigt werden. Die Anordnung der Untereinnehmer, insofern dabey Veränderungen in dem bisherigen Erhebungs-Personal und deren Districten vorgehen, sowie die Anstellung der Untersteuerboten, haben die Ober-Steuerbehörden in den betreffenden Gemeinden besonders bekannt machen zu lassen. Die allgemeinen Dienst-Instructionen der Ober- und Untereinnehmer, der Controleurs, sowie der Ober- und Unter-Steuerboten, sollen durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kunde gebracht werden.

§. 35.

      Die Erhebung der bis zum letzten Junius d. J. erfallenden und rückständigen directen Steuern,