Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/289

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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der gewöhnlichen und vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln verabsäumt worden ist, und der Diebstahl eine Folge von überlegener Gewalt war.
      §. 17. Der Obereinnehmer darf sich niemals ohne Erlaubniß der Ober-Steuer-Behörde in andern als Dienstgeschäften von seinem Posten entfernen.
      §. 18. Im Fall einer Krankheit oder Reise hat er der Ober-Steuerbehörde einen Stellvertreter vorzuschlagen, der in seinem Namen, und unter seiner Verantwortlichkeit, sein Geschäft versieht. Dieser muß mit einer schriftlichen und in gehöriger Form ausgestellten Vollmacht versehen seyn; nur ein solcher kann gültig quittiren. (§. 9.)

B. Ablieferung zur Großh. Generalkasse.

      §. 19. Die Ablieferung der Gelder geschieht nicht, wie in der obenerwähnten höchsten Verordnung vom 2. May 1820[GWR 1]. bestimmt ist, an die Hofkammerkassen, sondern unmittelbar an die Großherzogl. Generalkasse, welche überhaupt in allen in der Verordnung angeführten Fällen an die Stelle der Hofkammerkasse tritt.
      §. 20. Die Obereinnehmer haben ihren Cassevorrath alle 10 Tage, nemlich am 1. 11. und 21. eines jeden Monats, an die Generalkasse einzusenden. Es ist jedoch hierbei auf den Abgang der Posten oder sonstiger Transportmittel Rücksicht zu nehmen, und wenn derselbe nicht mit den obigen Tagen zusammen trifft, die Sendung mit der ersten Gelegenheit nach denselben zu expediren.
      §. 21. Unter keinem Vorwand dürfen die Obereinnehmer - mit Ausnahme der §. 26. bestimmten Fälle - Geld oder Papiere in Cassa zurückbehalten, sondern müssen alles, was sie eingenommen haben, rein ausliefern.
      §. 22. Jeder Sendung in die Generalkasse ist ein Lieferungsschein beizuschließen, worin nicht nur die Geldsorten und Zurechnungen genau verzeichnet sind, sondern auch angegeben ist, auf welches Steuerjahr die Lieferung zu buchen ist. Ein völlig gleichlautendes Duplicat hiervon hat der Obereinnehmer bei seinen Rechnungsurkunden zurückzubehalten.
      §. 23. Die Geldsorten sind gehörig von einander abgesondert, nach den herkömmlichen Summen, in Rollen und Packete fest zu packen, und diese mit dem Namen der Obereinnehmereien zu bezeichnen.
      Die Säcke, worin das Geld zur Generalkasse versandt wird, müssen stark, gehörig verwahrt, und mit dem Amtssiegel des Obereinnehmers versehen seyn.
      §. 24. Die Absendung muß durch zuverläßige Gelegenheit oder unter sicherer Begleitung geschehen. Bei Unsicherheit der Straßen ist eine Escorte von Landdragonern oder Landschützen nachzusuchen.
      §. 25. Ueber jede Ablieferung wird von der Generalkasse sogleich eine controlirte, und mit der Controle-Nummer versehene Quittung ertheilt, welche im Wesentlichen




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. muss heißen: 2. März 1820