Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/357

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[356]
Nächste Seite>>>
[358]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Wohlthätiges Vermächtniß.

      Der am 12ten Mai d. J. verstorbene vormalige Specereyhändler Bug zu Mainz hat, durch Testament das dasige Armenhaus zum Erben alles dessen, was von seinem Vermögen nach Bezahlung der Leichenkosten und nach Auslieferung der Legate übrig bleiben wird, eingesetzt, um durch den Ertrag des Vermögens das Schicksal der Armen und besonders der Kranken zu verbessern.
      Des Großherzogs Königliche Hoheit haben der Behörde die gnädigste Erlaubniß ertheilt, dieses Erbe unter der Rechtswohlthat[GWR 1] des Inventars annehmen zu dürfen.
      Darmstadt den 17. Juli 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Freiherr von Gruben.
Hoppé.



Das neue Holzmaaß betreffend.

      Durch eine frühere Bestimmung Großherzoglichen Oberforst-Kollegs waren die Dimensionen des neuen Holzsteckens auf 50 Zoll Breite und Höhe, und 40 Zoll Scheitlänge festgesetzt worden.
      Hiergegen sind jedoch von vielen Seiten her Beschwerden eingelaufen, worinnen der Wunsch geäussert wird, daß man die Scheitlänge und Breite auf 50 Zolle festsetzen, und der Höhe nur 40 Zolle geben möge.
      Da die auf besondern höchsten Befehl erlassene Verordnung vom 8. Januar 1819 nur im Allgemeinen vorschreibt, daß der neue Stecken jederzeit 100 Dezimal-Cubikfuß halten solle, und dieser Inhalt ebenfalls bei diesen in Vorschlag gebrachten Dimensionen zum Vorschein kommt, so wird die Anwendung dieser letztern in Uebereinstimmung mit Großherzoglichem Oberforstkolleg, hierdurch gestattet. Zu gleicher Zeit bringt man zur allgemeinen Kenntniß, daß alle Eichämter angewiesen sind, für solche Orte, wohin ausländisches, nicht nach dieser Vorschrift geschnittenes Holz zum Verkaufe gebracht wird, Holzrahmen zu verfertigen, womit für jede Scheitlänge der gesetzliche Stecken zu 100 Cubikfuß gesetzt werden kann.
      Schließlich wird bestimmt, daß die Wellen 10 Zolle Durchmesser und 50 Zolle Länge erhalten sollen. Das Kohlenmaaß erhält 50 Zoll Länge, 40 Zoll Breite und 20 Zoll Höhe, welches genau 40 Cubikfuß Inhalt giebt. Für kleinere Quantitäten, so wie für Torf kann die Kalkbütte von 10 Cubikfuß Inhalt gebraucht werden.
      Darmstadt den 24ten Juli 1820.

Großherzoglich Hessische Maas- und Gewichts-Commission.
Eckhard.
vt. Schäffer.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Rechtswohlthalt