Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/364

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 5.

      Sollte sich ein Steuer-Einnehmer demohngeachtet ohne Urlaub aus seinem Erhebungs-Distrikte entfernen, oder seine Abwesenheit über die ertheilte Urlaubszeit verlängern, wovon der Ortsvorstand, unter eigener Verantwortlichkeit sogleich den Ober-Einnehmer sowohl, als den Regierungs-Beamten in Kenntniß zu setzen verbunden ist; so hat sich derselbe nach Befinden einer Strafe von 20 Reichsthalern oder nach Umständen der Dienst-Entlassung zu gewärtigen.

§. 6.

      Die Steuer-Einnehmer dürfen ihre Stelle durch keinen Andern verwalten lassen, und sich hierbey einen Theil des Dienst-Einkommens vorbehalten; wohl aber können sie sich durch einen Gehülfen nach ihrer Wahl unterstützen lassen, für welchen sie aber verantwortlich bleiben.
      Solche Gehülfen dürfen keine Quittungen unterzeichnen.

§. 7.

      Wenn ein Steuer-Einnehmer erkrankt, oder auf längere Zeit verreiset; so muß er sich auf diese Zeit durch einen, seiner Wahl überlassenen, Gehülfen, ersetzen lassen.
      Dieses kann jedoch nur mit Genehmigung des Ober-Einnehmers, und nach vorher ausgestellter, und demselben behändigter, schriftlicher Erklärung geschehen, daß diese einstweilige Stellvertretung unter seiner eigenen Verantwortlichkeit statt finde.
      Nur die auf vorstehende Weise angeordneten Stellvertreter können für die Zeit ihrer Verwaltung gültig quittiren.

§. 8.

      Die Steuerpflichtigen sind von den Steuer-Einnehmern stets bescheiden und menschenfreundlich zu behandeln, bei Bezahlung ihrer Steuern nicht über die Gebühr aufzuhalten, nach der Folge, wie sie sich eingefunden haben, zu befördern, und hierbei die Reichen oder Vornehmen nicht zu begünstigen.

§. 9.

      Gegen die Ober-Steuer-Behörde, und den ihnen unmittelbar vorgesetzten Ober-Einnehmer haben die Steuer-Einnehmer stets den gebürenden Gehorsam zu bezeigen, und alle ihnen von demselben zukommenden Befehle pünktlich zu befolgen.

§.10.

      Ihre Berichts-Erstattungen haben die Steuer-Einnehmer in der Regel an den ihnen vorgesetzten Ober-Einnehmer zu richten; es sey dann, daß sie von der Ober-Steuer-Behörde, oder einer sonstigen Ober-Behörde unmittelbar zum Bericht aufgefordert würden, oder besondere Umstände eine Abweichung von der Regel verlangten.