Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/381

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 81.

      Die Einnahmen und Ablieferungen von verschiedenen Jahrgängen, dürfen in einem und demselben Steuereinnahmejournal nicht zusammengetragen werden. Mit jedem Rechnungsjahre müssen die Steuereinnehmer für die Einnahme und die Ablieferungen desselben, besondere Journale eröffnen.
      Sind bey Anfang des neuen Rechnungsjahrs noch Rückstände aus dem vorgegangenen Jahre vorhanden, so läßt der Steuereinnehmer zwar sein Journal nach Vorschrift des §. 84. dieser Instruction von dem Ortsvorstande abschließen, trägt aber die, für dasselbe Jahr noch einzunehmenden Posten, so lange darin nach, bis die gesetzlichen Zwangsmittel hinsichtlich derselben erschöpft sind, damit demnächst die wirkliche Steuereinnahme für jedes Steuerjahr insbesondere, aus dem, für dieses Jahr eröffneten Einnahmejournal, hergestellt werden kann. Auf gleiche Weise ist es mit dem Kosten- und Zurechnungs-Register zu halten.

§. 82.

      Nicht allein bei den regelmäßig zweimal in jedem Monat stattfindenden Ablieferungen, sondern auch auf jede zu anderer Zeit beliebige Aufforderung des Obereinnehmers, haben die Steuereinnehmer demselben ihre Hebregister, Journale und die übrigen auf ihre Geschäftsführung Bezug habende Papiere nach dessen Verlangen im Original, oder in Auszügen und Abschriften vorzulegen, damit sich derselbe sowohl von der richtigen Abführung des ganzen Betrags der Einnahme, als von der richtigen und pünktlichen Führung und Aufbewahrung der Journale und sonstigen Geschäftspapiere überzeugen kann.

§. 83.

      Auf gleiche Weise ist der Steuerperäquator des Bezirks berechtigt, auf schriftliche Anweisung der Obereinnehmer oder der Obersteuerbehörde, sich von den Steuereinnehmern die Erhebungs-Register, Journale und Quittungen des Obereinnehmers, und die übrigen auf ihre Geschäftsführung Bezug habenden Papiere vorlegen zu lassen, und ihr Rechnungswesen zu untersuchen.
      Ist ein Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner, so ist der Obereinnehmer und der Steuerperäquator ermächtigt, gleichzeitig bei solchen Visitationen, auch sein Gemeinderechnungswesen zu untersuchen, und sich desfalls alle dahin einschlagende Papiere vorlegen zu lassen.

§. 84.

      Der Ortsverstand seines Wohnsitzes ist verpflichtet, sich beim Ende jeden Monats zu dem Steuereinnehmer zu begeben, nach Einsicht der Erhebungsregister, und der Empfangscheine des Obereinnehmers über die geschehenen Ablieferungen, sein Steuerjournal abzuschließen, und sich den vorhandenen Cassenvorrath in baarem Gelde oder gültigen