Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/426

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Muster
Nro. 1.
      Dieses Rückstandsverzeichniß ist nach dem dieser Instruction beigefügten Muster Nro. 1. eingerichtet.
§. 15.

Muster
Nro. 2.
      Zu gleicher Zeit übergiebt der Steuereinnehmer dem Steuerboten für jeden der in dem Rückstandsverzeichniß aufgeführten Steuerpflichtigen einen gedruckten nach dem Muster Nro. 2. ausgefertigten Mahnzettel, der von dem Steuereinnehmer unterschrieben, und worin der zu Mahnende und sein Rückstand, gehörig benannt seyn muß.
§. 16.

Muster
Nro. 3.
      Ueber den Empfang des Rückstandsverzeichnisses und der Mahnzettel stellt der Steuerbote dem Steuereinnehmer sofort eine Bescheinigung nach dem Muster Nr. 3. aus, worin der Tag, an welchem er beides empfangen hat, und der Gesamtbetrag der Rückstände, auf welchen gemahnt werden soll, gewißenhaft angegeben werden muß.
§. 17.
      Sobald der Steuerbote das Rückstandsverzeichniß, und die Mahnzettel erhalten, die Empfangsbescheinigung darüber ausgestellt und die allenfallsigen weiteren Befehle des Steuereinnehmers wegen des Vollzuges der Mahnung empfangen hat, ist es seine Pflicht, sich sofort in die Wohnung des zu mahnenden Steuerpflichtigen oder ihrer Stellvertreter zu begeben, und ihnen selbst die auf sie lautenden Mahnzettel zuzustellen. Die Einhändigung der Mahnzettel an die Steuerpflichtigen, oder deren Stellvertreter, muß längstens bis zum 20ten Tage des Monats geschehen seyn.
§. 18.
      Trift der Steuerbote denjenigen, welchem der Mahnzettel zuzustellen ist, nicht zu Hause an; so kann die Einhändigung auch an eine andere, zu seiner Familie oder Gesinde gehörige, jedoch erwachsene Person geschehen.
      Wird auch niemand von diesen Personen angetroffen; so ist der Mahnzettel, wenn der Steuerbote nicht vorzieht, sich mehrmals zu dem Steuerpflichtigen zu begeben, derjenigen Ortsvorstandsperson zuzustellen, welche ihm der Steuereinnehmer für einen solchen Fall im Voraus zu bezeichnen hat.
      Die Zustellung des Mahnzettels an den Ortsvorstand muß aber immer vor dem 22ten Tage des Monats geschehen, und dieser hat alsdann die Obliegenheit, solchen dem Steuerpflichtigen baldmöglichst einhändigen zu lassen.
§. 19.
      Die Steuerboten dürfen das Zustellen der Mahnzettel durch keine andere Person verrichten lassen; sondern sollen es selbst verrichten, bei Strafe der Absetzung.
      Auch müssen sie, wenn sie dieses Geschäft verrichten, das Rückstandsverzeichniß immer