Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/468

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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vom Secondlieutenant aufwärts, nebst dem Mittelstab, so wie die bei der Militärverwaltung angestellten Personen, die Rechte der Schriftsässigkeit genießen.

Artikel 3.

      Die Civilgerichte können ihre Erkenntnisse gegen Militärpersonen, wenn die Executionsobjecte nicht liegende Güter oder Geldausstände sind, nicht unmittelbar, sondern nur mittelst Requisition der einschlägigen Militärgerichte in Vollzug setzen.

Artikel 4.

      Die Militärgerichte haben die gegenwärtig bei ihnen anhängigen Rechtssachen bis zur Beendigung fortzubehandeln. Dagegen sind alle vom 1. Januar 1821 an neu vorkommende rechtliche Gegenstände, welche seither zur bürgerlichen Gerichtsbarkeit der Militärgerichte gehörten, so wie alle Berufungen gegen die Erkenntnisse der Militär-Untergerichte, welche von jetzt an ergriffen werden, vor die bürgerlichen Gerichtsstellen zu bringen.
      Alle, die es angeht, und insbesondere alle Unsere Militär- und Civilgerichte haben sich hiernach gebührend zu achten.
      Urkundlich Unserer Eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Staatssiegels.
      Darmstadt, den 22. September 1820.
            (L. S.)

LUDEWIG.
Scriba.




Bestätigung milder Stiftungen.

      Der Gemeindsmann Adam Faust zu Baßdorf, Amts Itter, hat für die dasige Haus-Armen ein Capital von 100 fl., dessen Zinsen unter jene vertheilt werden sollen, ausgesetzt.
      Diese wohltätige Stiftung ist landesherrlich gnädigst bestätiget, und die Behörde ermächtigt worden, die Stiftungssumme anzunehmen.      Darmstadt den 28. August 1820.

Aus besonderem allerhöchsten Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Wernher.
Hoppé.



      Die neulich zu Grosenbuseck verstorbene Pfarrerin Siebert, geborne von Buseck aus Altenbuseck, hat in ihrem letzten Willen den Altenbusecker Hausarmen einhundert Gulden unter der Anordnung legirt, daß solche rentbar angelegt, und die Zinsen daraus jährlich an ihrem Todestag an besagte Armen ausgetheilt werden sollen.