Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/541

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 40.

      Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Großherzogs, weder verkündet noch vollzogen werden.

Artikel 41.

      Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

Artikel 42.

      Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.

Artikel 43.

      Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate anerkannten Stiftungen , Wohlthätigkeits- so wie der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.

Artikel 44.

      Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.

Titel VI.
Von den Gemeinden.
Artikel 45
.

      Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.

Artikel 46.

      Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.

Titel VII.
Von dem Staats-Dienste.
Artikel 47
.

      Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu, durch ordnungsgemäße Prüfung, bewiesen zu haben.