Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/552

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 99.

      Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne sie sich nicht über vertrauliche Eröffnungen der Regierung, oder der andern Kammer oder an solche erstrecken, durch den Druck bekannt zu machen.

Artikel 100.

      Unter derselben Voraussetzung haben sie auch das Recht, eine bestimmte Anzahl von Zuhörern, nach den darüber bestehenden oder künftig zu treffenden reglementarischen Bestimmungen zuzulassen.

Artikel 101.

      Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär, geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mitgetheilte Landtags-Abschied durch den Großherzog verkündet.

Titel IX.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 102
.

      Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen vor den Gerichten.

Artikel 103.

      Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden.

Artikel 104.

      Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien sollen nicht Statt finden, außer zu Folge eines besonderen Gesetzes.
      Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf bestimmte Zeit ertheilen.

Artikel 105.

      Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll für alle Zeiten abgeschafft seyn.
      Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird das Gesetz bestimmen.