Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/182

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Verordnung,
die Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem in dem Artikel 165 des Gesetzes vom 31. December 1848, das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend, die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an dieses Gesetz in Kraft treten soll, einer besonderen Verordnung vorbehalten worden ist, und die Artikel 49-71 des erwähnten Gesetzes zum Zwecke der Erwählung der Geschwornen, mit den für das Jahr 1849 erforderlichen Modificationen, durch Unsere Verordnung vom 31. Januar 1849 bereits in Kraft getreten sind, so haben Wir hiermit verordnet und verordnen, wie folgt: .

Artikel 1.

Das Gesetz vom 31. December 1848, das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend, tritt daselbst, jedoch unbeschadet Unserer in Bezug auf die Wahl der Geschwornen am 31. Januar 1849 erlassenen Verordnung, mit dem 7. Mai 1849, seinem ganzen Inhalte nach, in Wirksamkeit.

Artikel 2.

In allen nach dem Art. 1 des Gesetzes vom 31. December 1848 vor die Assisen gehörigen Untersuchungssachen, mit deren Aburtheilung das seither zuständige Strafgericht gemäß Art. 182 oder 230 der peinlichen Proceßordnung vor dem 7. Mai 1849 schon befaßt, in welchen aber bis zu diesem Zeitpunkt ein Endurtheil in der Hauptsache noch nicht erlassen worden ist, hat der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache an obigem Tage anhängig ist, unter Zuziehung des Gerichtsschreibers, die Beschuldigten alsbald darüber zu Protocoll zu vernehmen, ob sie die Fortsetzung der Sache an diesem Gerichte oder deren Behandlung nach dem Gesetze vom 31. December 1848 verlangen.

Artikel 3.

Erklärt sich der Beschuldigte für die Aburtheilung durch das mit der Sache befaßte Gericht, so wird sie vor dasselbe zur Verhandlung und Entscheidung gebracht.
Begehrt dagegen der Beschuldigte bei der in dem vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Vernehmlassung, daß das Verfahren nach dem Gesetze vom 31. December 1848 statt haben soll, so wird von dem Präsidenten das Vernehmungs-Protocoll nebst den Untersuchungsacten dem Staatsprocurator mitgetheilt und dieser hat entweder