Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/185

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Artikel 10.

Alle zur Zeit, wo das Gesetz vom 31. December 1848 in Kraft tritt, bereits vor den Specialgerichtshof verwiesenen Untersuchungssachen sind selbst dann, wenn das Verweisungsurtheil die Bestätigung des Oberappellations• und Cassationsgerichts erhalten hat, ohne daß es einer neuen Entscheidung der obergerichtlichen Anklagekammer bedarf, an die Assisen zu bringen.

Artikel 11.

Wenn vor dem 7. Mai 1849 wegen eines der in dem Art. 4. Nr. 5 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 bezeichneten Verbrechen, welches eine der im Art. 1. Nr. 1 des Gesetzes vom 31. December 1848 bezeichneten Strafen nicht nach sich zieht, die Anklage schon erkannt ist, so steht dem Angeklagten das Recht zu, vor der Anklagekammer durch ein schriftliches Gesuch Entscheidung darüber zu verlangen, ob mit Rücksicht auf den Art. 7. Satz 2 des Gesetzes vom 31. December 1848 die verfügte Haft fortdauern, oder ob und in wie weit zur Abwendung derselben Sicherheitsleistung zugelassen werden soll.

Artikel 12.

Das in einer vor dem Assisenhof zu verhandelnden Sache bereits eingeleitete Contumacialverfahren ist in dem Zustande, worin es sich am 7. Mai 1849 befindet, nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 31. December 1848 fortzusetzen. Wenn nach dem vor der Einführung dieses Gesetzes erlassenen Contumacialurtheil der Angeklagte erscheint oder ergriffen wird, so tritt das in den Art. 128-134 des obigen Gesetzes vorgeschriebene Verfahren ein.

Artikel 18.

Ist eine Untersuchungssache vor dem 7. Mai 1849 von der Rathskammer oder Anklagekammer an das Kreisgericht als Strafgericht verwiesen worden, so kann der Beschuldigte, gegen welchen die Haft verfügt ist, bei dem mit der Sache befaßten Gerichte durch schriftliches Gesuch eine Entscheidung darüber verlangen, ob nach Maßgabe der Artikel 10 und 158 des Gesetzes vom 31. December 1848 die Haft bis zur Aburtheilung der
Sache fortbestehen, oder der Beschuldigte in Freiheit gesetzt werden soll.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 25. April 1849. .

(L. S.)

LUDWIG.
Kilian.