Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/307

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 36.
Darmstadt am 26. Mai 1849.
Verordnung,
Beschränkung der Volksversammlungen betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc Es ist bekannt, daß auf Befehl der Centralgewalt ein Truppencorps in der Bergstraße ausgestellt ist, um den südlichen Theil der Provinz Starkenburg gegen republikanische Angriffe zu schützen, welche von Baden aus erfolgen könnten. In Erbach ist vorgestern eine Volksversammlung gehalten worden, bei welcher man zu Gesetzwidrigkeiten aufgefordert und Großherzogliches Militär zum Treubruch zu verleiten versucht hat, - dieses natürlich vergebens. Zugleich hat man eine bewaffnete Versammlung für gestern nach Oberlaudenbach, also ganz in die Nähe des Hauptplatzes des erwähnten Truppencorps, berufen und es haben sich viele Bewaffnete dort eingefunden.
Auch hat man angeblich "zur Berathung kräftiger Durchführung der Reichsverfassung eine große Landesversammlung" auf den 29. dieses nach Auerbach ausgeschrieben und alle Gemeinden des Großherzogthums zur Theilnahme durch Deputationen aufgefordert. -
Ebenso bekannt ist es, daß einige Tausend Bewohner der Provinz Rheinhessen sich haben verleiten lassen, an bewaffneten Zuzügen, welche zugleich gegen eine Reichsfestung gerichtet wurden, Theil zu nehmen, und daß daselbst von Männern, welche diese Bewegung leiten, Volksversammlungen in ähnlichem Sinn für die allernächste Zeit vorbereitet werden.
Offenkundig ist es, daß aus zwei benachbarten Ländern versucht wird, einen Aufstand in das Großherzogthum zu verbreiten.
Welche Absichten diesen Unternehmungen zu Grunde liegen, zu welchen beklagenswerthen Ereignissen sie führen, ist durch die gestern zu Oberlaudenbach veranstaltete bewaffnete Versammlung klar geworden. Widersetzlichkeit gegen die gesetzliche Behörde, Ermordung des Beamten, der in seinem Berufe von der gesetzwidrigen Unternehmung abmahnen wollte, waren die Ergebnisse jener Versammlung, welche die nachdrückliche Einschreitung der bewaffneten Macht gegen die Meuterer und deren augenblickliche Niederwerfung zur Folge hatte.
Ein Zustand, in dem das Aeußerste gegen Gesetz und Ordnung unternommen wird, kann nicht länger geduldet werden.