Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/484

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Verordnung,
die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Nachdem bei Ausübung des Rechts, sich, zur Berathung über allgemeine politische oder Privat-Interessen, friedlich und ohne Waffen zu versammeln, mitunter arge Mißbräuche und Rechtswidrigkeiten vorgekommen sind, welche die Sicherheit des Staats und die öffentliche Ordnung gefährdet haben, hiernach Maßregeln zur Abwehr dieser Gefahr dringend nothwendig erscheinen; so haben Wir, ohne hierdurch das gesetzmäßige Versammlungsrecht selbst zu beeinträchtigen, auf den Grund des Art. 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen wie folgt:

§. 1.

Die Unternehmer von Volksversammlungen haben mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Orts und der Stunde des Beginnes derselben, schriftliche, eigenhändig unterzeichnete, Anzeige sowohl bei der Regierungscommission, in deren Amtsbezirk der Ort der Versammlung liegt, als bei der Ortspolizeibehörde des Versammlungsorts zu machen. Diese Behörden haben hierüber sofort Bescheinigungen zu ertheilen.

§. 2.

Die Polizeibehörden sind befugt, in jede Volksversammlung einen oder zwei öffentliche Beamte zu senden.
Diese öffentlichen Beamten sollen, wenn sie nicht Polizeibeamte sind, welchen vermöge amtlichen Berufs die polizeiliche Aufsicht am Ort der Versammlung zusteht, mit einer schriftlichen Vollmacht von der zuständigen Polizeibehörde versehen seyn.

§. 3.

Den öffentlichen Beamten ist in der Versammlung der von ihnen als für sie geeignet bezeichnete Platz einzuräumen.

§. 4.

Versammlungen, in welchen Anträge oder Vorschläge vorgebracht werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten, sind die nach §. 2 beauftragten Beamten, wenn, auf ihre Einsprache, der Gegenstand dieser Anträge und Vorschläge nicht unverzüglich verlassen wird, sofort aufzulösen befugt.
Diese Auflösung ist mit lauter Stimme zu erklären, und diese öffentlichen Beamten haben sofort die Versammlung zu verlassen.

§. 5.

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende verpflichtet, sich sofort von dem Orte der Versammlung zu entfernen. Diese Entfernung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.