Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/528

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 2.

Wörtlich ist aus dem Versteigerungsact in den Steigbrief nur Folgendes aufzunehmen:

1) die Versteigerungsbedingungen, welche abweichend von dem Art. 25 des oben erwähnten Gesetzes festgesetzt oder den in diesem Artikel angeführten Bedingungen hinzugefügt worden sind;
2) die Beschreibung des Grundstücks mit der Angabe des Preises, für welchen dasselbe zugeschlagen worden ist.
Art. 3.

Für die Ausfertigung von Steigbriefen, insoweit sie mehr als obige Erwähnungen oder wörtlich aus dem Versteigerungsacte aufzunehmende Stellen enthalten, haben die Notare keine Gebühren zu beziehen.

Art. 4.

Wird von einem Betheiligten die Ausfertigung eines Steigbriefes in ausgedehnterer als der oben vorgeschriebenen Form, oder die Abschrift der den Versteigerungsprotocollen beigefügten Vollmachten, Einwilligungen, spätere Ratification etc. verlangt, so hat dieses der Notar vor der Unterschrift des Steigbriefs auf der Ausfertigung zu bemerken und ist dann berechtigt, für jene größere Ausfertigung oder Abschriften die entsprechende Gebühr zu fordern.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 7. October 1849.

/L. S.)

LUDWIG.
v. Lindelof.



Bekanntmachung,
die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend.

Im Laufe des dritten Quartals dieses Jahres sind allerhöchsten Orts nachstehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden:

1) die Stiftung von Freunden und Schülern des verewigten Großh. Geheimen Medicinalraths Dr. Balser zu Gießen im Betrage von ungefähr 1100 Gulden zur Gründung eines Ehrengedächtnisses für denselben unter dem Namen "Balsers Stift";
2) die Stiftung der Adam Wetzel`schen Eheleute zu Flockenbach im Betrage von 100 Gulden zum Besten der Armen daselbst und von 50 Gulden zur Gründung eines Jahrgedächtnisses;
3) das Vermächtniß des Johann Caspar Heyl zu Mainz im Betrage von 200 Gulden an die Schule für arme Kinder im Karmeliterkloster zu Mainz;
4) die Vermächtnisse des Pfarrers Schmitt zu Kleinkrotzenburg an die katholische Kirche daselbst:
a) von 2000 Gulden zur alljährlichen Unterstützung braver, namentlich kranker Hausarmen und zur Anschaffung von Paramenten,