Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/534

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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c) die in der Gegend herkömmliche Weise zu bauen und der örtliche Preis von Materialien und Arbeit;
d) wenn die Last bloß hülfsweise (subsidiär) besteht, die zur Bestreitung der principalen Pflicht vorhandenen Mittel des zunächst Pflichtigen, indem alsdann dem hülfsweise Pflichtigen nur derjenige Werth der Leistung zur Last zu setzen ist, für welchen die Mittel des Hauptpflichtigen nicht anreichen.
Art. 10.

Die Abschätzung geschieht durch drei verpflichtete Sachverständige, von welchen, wenn beide Theile sich nicht über die zu wählenden Personen vereinigen, jeder Theil einen und die Regierungsbehörde des Bezirks, in welchem die Leistung zu erfüllen ist, den dritten zu ernennen hat.
Die Regierungsbehörde hat, wenn der verpflichtete Theil die Ablösung verlangt, zu dem Ende beiden Theilen eine vierwöchige Frist zur Ernennung der von ihnen zu bestimmenden Sachverständigen mit der Androhung anzuberaumen, daß im Falle des Nichthandelns die zu ernennenden Sachverständigen von Amtswegen würden ernannt werden.
Die Sachverständigen können aus rechtlichen Gründen recusirt werden, und es hat über die deßfalls vorgebrachten Einreden der Administrativjustizhof oder die an dessen Stelle tretende Behörde, vorbehaltlich des Recurses an den Staatsrath, nach Maßgabe des Art. 14 zu entscheiden.
Die ernannten drei Sachverständigen werden von der Regierungsbehörde beeidigt und instruirt, nachdem dieselbe zuvor den hierzu anberaumten Termin beiden Theilen zeitig bekannt gemacht hat, damit diese, wenn sie wollen, der Verpflichtung beiwohnen können.

Art. 11.

Hat der verpflichtete Theil seine Erklärung, wodurch die Ablösung verlangt wird, bei der Regierungsbehörde abgegeben, und ist sie von dieser zum Behufe des weiteren, im vorstehenden Artikel angegebenen Verfahrens dem Berechtigten mitgetheilt worden, so kann sie ohne dessen Einwilligung nicht mehr zurückgenommen werden.

Art. 12.

Wenn unter den Sachverständigen eine Verschiedenheit der Ansichten über die Abschätzung oder den zu bestimmenden Betrag stattfindet, so ist jedesmal die Mitte aus den verschiedenen Abschätzungen oder den bestimmten Beträgen auszumitteln, und diese als die richtige Bestimmung der Abschätzung oder des Betrags anzunehmen.

Art. 13.

Das stets motivirt zu gebende Gutachten der Sachverständigen erfordert, um als Entscheidung zu gelten, wenn beide Theile sich mit seinem Resultate für zufrieden erklären, nur einer Bestätigung der vorgesetzten Regierungsbehörde. Wenn dagegen der eine oder der andere Theil sich nicht damit zufrieden erklärt, so muß die Regierungsbehörde das Gutachten an den Administrativjustizhof