Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/587

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 10.

Nach erfolgter Genehmigung des Voranschlags darf der ausführende Beamte, abgesehen von den im Art. 8 und 9 erwähnten Fällen, die Herstellung anderer Arbeiten, als der in dem Voranschlage enthaltenen, oder die Anwendung anderer Gegenstände und Materialien, als der in dem Voranschlage vorgesehenen, nicht vornehmen, gleichwie ihm solches nicht angesonnen werden darf, und es ist derselbe nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, jedes solches Ansinnen zurückzuweisen.
Wird ihm jedoch von seiner vorgesetzten Behörde ein Auftrag ertheilt, welcher in einer der gedachten Beziehungen mit dem genehmigten Bauplane und Voranschlage nicht übereinstimmt, so hat er ihn zu vollziehen; es geht aber in diesem Falle und insoweit die Verantwortlichkeit auf die anordnende Behörde über.

Art. 11.

Bei Bauunternehmungen, deren Kosten von nicht vorherzusehenden Naturereignissen abhängen, wie z. B. bei bedeutenden Hochbauten, beim Wasser- und Brückenbau etc., sowie in allen Fällen, wo die technischen Beamten oder Behörden erkennen, daß ein zuverlässiger und unter allen Umständen ausreichender Voranschlag ohne pflichtwidrige Uebersetzung der Preise nicht aufgestellt werden kann, sollen dieselben gehalten seyn, bei Vorlage der Voranschläge, soweit als möglich, auf die ungünstigen Verhältnisse aufmerksam zu machen, welche eintreten können, und den größten Betrag der Kosten abzuschätzen, welcher im schlimmsten Falle erwachsen dürfte.

Art. 12.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Mitglieder der vorgesetzten technischen Collegien sind die allgemeinen Grundsätze über Verantwortlichkeit der Collegial-Mitglieder zur Anwendung zu bringen. Hiernach ruht die Verantwortung auf den Referenten und etwa bestellten Correferenten, insofern deren Ansicht durchgedrungen ist, sowie auf den übrigen bei der Entschließung betheiligten Mitgliedern, unter Voraussetzung der Richtigkeit des erstatteten Vortrags.
Die vorgesetzten Behörden, welchen die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und Ueberschläge obliegt, sind übrigens nur insoweit verantwortlich, als eine solche Prüfung ohne eigene Kenntniß der localen Verhältnisse nach den von den Localbeamten gelieferten und nöthigenfalls noch zu erhebenden Notizen und Materialien überhaupt möglich ist.

Art. 13.

Gegenwärtige Verordnung soll sofort bei allen Zweigen des Staatsbauwesens, sowie des unter Leitung der Baubeamten vorzunehmenden Bauwesens der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen in Anwendung kommen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Regierungsblatte