Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/594

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 4.

Das von den Ständen angenommene Gesetz, die Frist zur Anmeldung von Forderungen gegen Auswandernde betr., ist unterm 26. Juli v. J. in dem Regierungsblatt erlassen worden.

§. 5.

Das Gesetz über die religiöse Freiheit ist nach Maßgabe der von den Ständen erfolgten Annahme unterm 2. August v. J. verkündet worden.

§. 6.

Das Gesetz wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen haben des Großherzogs Königliche Hoheit nach den von beiden Kammern der Stände in Antrag gebrachten Modificationen redigiren und unterm 26. Juli v. J. verkündigen lassen, und dabei die Zusicherung zu ertheilen befohlen, daß, wenn den bisherigen Jagdberechtigten wegen Aufhebung der Berechtigung durch die Beschlüsse der Nationalversammlung Ansprüche zugestanden werden sollten, nach der von der ersten Kammer ausgesprochenen, von der zweiten anerkannten Voraussetzung zum Vollzug solcher Beschlüsse das Angemessene eingeleitet werden soll.

§. 7.

Das mit den Ständen vereinbarte Gesetz über die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien ist sanctionirt und in Nr. 39 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.
Was die von der ersten Kammer zum Artikel 2 dieses Gesetzes ausgesprochene, von der zweiten Kammer anerkannte Voraussetzung betrifft, so wird in Beziehung hierauf das bei der Entschließung über das Gesetz wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen Bemerkte wiederholt.

§. 8.

Das mit Berücksichtigung der übereinstimmenden Beschlüsse beider Kammern abgefaßte Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren ist in Nr. 40 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.

§. 9.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben die zu dem Gesetzesentwurf über die Allodification der Erbleihen und Landsiedelgüter von beiden Kammern der Stände in Antrag gebrachten Modificationen und Zusätze genehmigt und hiernach das Gesetz vollzogen und verkündigen lassen.

§. 10.

Die Gesetz wegen Einquartierung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern und wegen Einquartierung der wegen Erhaltung der