Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 3
§. 10.

Die Agenten sind verpflichtet, genaue Register über die Personen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben, nach Jahresabschnitten zu führen.

Diese Register müssen enthalten :
a) fortlaufende Ordnungsnummer ;
b) die Vor- und Familien-Namen der Auswanderer ;
c) den bisherigen Wohnort derselben, nebst Angabe des Verwaltungs-Bezirks ;
d) den Tag des abgeschlossenen Vertrags ;
e) den Namen und Wohnort des Agenten, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde ;
f) den Ort, von welchem ab der Agent die Beförderung übernommen hat, und den Tag der vertragsmäßigen Abfahrt von da ;
g) den Tag der vertragsmäßigen Abfahrt von dem europäischen Seeplatz, wo die letzte Einschiffung nach anderen Welttheilen stattfindet ; und endlich
h) den Seeplatz, wo jenseits des Oceans die Ausschiffung erfolgen soll.
§. 11.

Die Hauptagenten sind verbunden, von den, allen allgemeinen Vorschriften entsprechenden Vertragsformularien, welche sie anwenden, oder durch ihre Unteragenten anwenden lassen wollen, bevor dies geschieht, drei Exemplare bei der einschlägigen oberen Verwaltungsbehörde des Bezirks zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Alle Verträge dürfen nur nach den solchergestalt gutgeheißenen Formularien ausgefertigt werden.

§. 12.

Die im Namen und Auftrag eines bestimmten Schiffsrheders oder Schiffsbefrachters nach erhaltenen Vollmacht (§.2) abzuschließenden Verträge mit den Auswanderern müssen schriftlich abgefaßt, in deutscher Sprache, deutlich, mit Fernhaltung jeder mehrdeutigen Clausel, doppelt ausgefertigt und den Auswanderern im Original, leserlich ge- und unterschrieben, zugestellt werden. Es darf darin nichts radirt werden; nothwendige Abänderungen und Zusätze müssen beiderseits durch Namensunterschrift anerkannt werden.

§. 13.

Die Hauptagenten haben die Duplicate der von ihnen und ihren Unteragenten im Großherzogthume abgeschlossenen Verträge, sowie die ihnen eingesandt werdenden Nachweisungen über die in ihrem Namen außerhalb des Großherzogthums abgeschlossenen Contracte, als Belege ihrer Register, zwei Jahre lang sorgfältig aufzubewahren. Die Register der Unteragenten, und diejenigen der Hauptagenten nebst Belegen, sind der einschlägigen oberen Verwaltungsbehörde und den besonders bestellten Aufsichtsbeamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.