Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
2) Ist der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe die im Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen zu geben.
3) Wenn die Führer zweier, in entgegengesetzter Richtung fahrender Dampfschiffe gleichzeitig zu erkennen geben, daß sie von der vorstehend zu 1 gegebenen Vorschrift abweichen müssen, so soll das auf dem zu Berg fahrenden Schiffe gegebene Zeichen maßgebend seyn.
Artikel 5.
C. In derselben Richtung.
1) Erreicht ein Dampfschiff ein vorfahrendes bis zu einer Entfernung von zwei Schiffslängen (80 Meter), so darf es sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der Führer des hintern Schiffes vorbeifahren, so muß derselbe fünf Glockenschläge geben, und eine blaue Flagge (zur Nachtzeit, statt dieser, eine hellbrennende Laterne, mit weißem Glase) auf halbem Mast aufziehen lassen. Dasjenige Schiff, welches vorbeifahren will, muß, sobald dieses Zeichen gegeben worden, nach der rechten Seite (Steuerbordseite), das vorfahrende aber nach der linken (Backbordseite) ausweichen.
Schiffer, welche auf den Stromstrecken unterhalb Spyk fahren, müssen zur Nachtzeit die Laterne nicht auf halbem Mast, sondern unter dem Bugspriet anhängen lassen.
2) Sobald das hintere Schiff mit dem vorfahrenden oder mit dem letzten, von diesem geschleppten Schiffe bis auf halbe Schiffslänge auf gleicher Höhe sich befindet, muß das vordere Schiff so lange mit verminderter Kraft fahren, bis jenes erstere vorbeigefahren ist.
3) Wenn ein besser segelndes Schiff ein vorfahrendes erreicht, und der Führer des erstern dem letztern vorbeifahren will, so hat derselbe dies durch Ruf zeitig zu erkennen zu geben. Alsdann hat der Führer des vorfahrenden Schiffes so lange die Segel zu mindern, bis das andere Schiff vorbeigefahren ist.
Artikel 6.
D. Vorschriften in Betreff der Dampfschleppzüge.
1) Die Vorschriften der Art. 1 bis 5 sind von allen Schleppzugführern zu befolgen, sie mögen mit oder ohne Anhang fahren. Insbesondere ist beim Vorbeifahren von Schleppzügen an einander den Art. 4 und 5 zu genügen und es dürfen, außer in dem Falle eines solchen Vorbeifahrens, Schleppzüge niemals nebeneinander in gleicher Höhe fahren.
2) Alle Dampfschiffe ohne Anhang und alle mit günstigem Winde segelnden Schiffe müssen den Schleppzügen in der Regel ausweichen. Mangelt der hierzu erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vorschrift der Art. 4 und 5 ausweichen, und dabei die angehängten Schiffe in Eine Linie hinter einander bringen.
3) Bei allen Vorbeifahrten anderer Schiffe haben die Führer des Schleppzuges und der