Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/086

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
Artikel 16.
III. Verhalten während des Stillliegens.
1) Außerhalb den Häfen dürfen am Leinpfadufer nie mehr als drei Schiffe in der Breite des Stromes nebeneinander liegen. Beim Vorbeifahren der vom Ufer aus gezogenen Schiffe muß auf stillliegenden Segelschiffen, wenn es angeht, der Mast niedergelegt, sonst aber muß so weit vom Ufer abgelegt werden, dass das Zugseil unter den Schiffen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils muß die Bemannung des stillliegenden Schiffes behülflich seyn.
2) Alle Floße, welche am Leinpfadufer liegen, müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen seyn. Auch dürfen diese Floße, sofern sie nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über 250 Fuß (78,46 Meter) weit in den Strom reichen. Der Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floße abzuschneiden und die Anker so zu setzen, dass sie der Schifffahrt nicht hinderlich sind. Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsämmen können, an demselben vorbei fortziehen.
3) Sind Schiffe oder Floße bei nebligem Wetter an Stellen vor Anker gegangen, an welchen dieß nicht zu geschehen pflegt, so ist auf den Dampfschiffen alle fünf Minuten die Glocke anzuschlagen, von anderen Schiffen und von Flossen aus eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen.
4) Alle Schiffe, welche bei Nacht auf dem Strome in der Nähe des Fahrwassers oder außerhalb der Häfen in der Nähe der Landungsbrücken für Dampfschiffe, oder an Stellen liegen, an welchen sonst keine Schiffe anzulegen pflegen, müssen mit einer hellbrennenden Laterne am Maste an der Seite des Fahrwassers oder an einer sonstigen erhöhten Stelle und zwar dergestalt versehen seyn, dass die Laternen von beiden Seiten aus, zu Berg und zu Thal, wahrgenommen werden können. In ähnlicher Weise sind zur Nachtzeit auch die Rheinmühlen und sonstigen im Rheine befindlichen Anlagen mit einer Laterne zu versehen. Wo mehrere Mühlen in einer Reihe aufgestellt sind, genügt die Anbringung einer Laterne auf den äußeren Mühlen an der, dem Fahrwasser zugekehrten Seite. Auf Flößen, welche vor Anker liegen, müssen zur Nachtzeit an jeder der beiden, dem Fahrwasser zugekehrten Ecken, auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle, zwei Laternen nebeneinander aufgerichtet werden.
Artikel 17.
IV. Bestimmungen in Betreff der fliegenden Brücken, Gierponten und sonstigen Anlagen.
1) Bei der Bestimmung des Ufers, an welchem fliegende Brücken oder Gierponten zur Nachtzeit ihren Landungsplatz haben sollen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass ihre Anker- und Buchtnachen nebst der Gierkette oder dem Seile nicht das Fahrwasser versperren.
2) Zur Nachtzeit ist auf den fliegenden Brücken und Gierponten an einer erhabenen Stelle, desgleichen auf dem ersten Ankernachen eine hellbrennende Laterne vom Inhaber zu halten.