Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/193

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

Art. 9.

Kein Einsteher vertritt einen bestimmten Einsteller. Alle werden nur überhaupt als Einsteher (Stellvertreter) bezeichnet.

Die einzigen Ausnahmen hiervon enthalten die Art. 31 und 32.

Art. 10

Der Einsteher muß nachstehende Eigenschaften haben:

1) Er muß Inländer sein.
2) Er muß wenigstens in dem Alter der ersten Klasse der Dienstpflichtigen stehen.
3) Er darf nicht über 26 oder, wenn er schon eine Capitulation im inländischen Militär als eingeübter Soldat gedient hat, nicht über 36 Jahre alt sein. – Wenn es für den Dienst vortheilhaft ist, kann das Kriegsministerium auch Excapitulanten nach dem 36sten, sowie Nichtexcapitulanten nach dem 26sten Lebensjahre annehmen.
4) Er muß wenigstens die Größe von 65 Zollen Großherzoglich Hessisches Maases haben. Nur Excapitulanten, deren Annahme dienstlich wünschenswerth ist, werden auch bei geringerer Größe zugelassen.
5) Er darf nicht ungestaltet sein und muß die vollständige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste haben.
6) Er muß zureichende Zeugnisse seines Wohlverhaltens beibringen.
7) Er muß unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein. Vorzüglich braven Soldaten, welche ohne Austritt aus dem Militärdienste für Andere einstehen wollen, kann jedoch ihrer Verheirathung ohngeachtet des Einstehen von dem Kriegsministerium gestattet werden.
Art. 11.

Excapitulanten von vorzüglicher Bravheit und Zuverlässigkeit erhalten, wenn sie einstehen wollen, Einsteherpatente, vermöge welcher sie jederzeit vorzugsweise als Einsteher verwendet werden.

Art. 12.

Die Anmeldung zum Einstehen kann zu jeder Zeit bei den betreffenden Regierungsbehörden oder, soviel die Excapitulanten betrifft, bei den betreffenden Regimentern und Corps geschehen.

Art. 13.

Diejenigen, welche sich als Einsteher gemeldet und das Anmeldungsprotocoll unterzeichnet haben, übernehmen dadurch die Verpflichtung, auf die zum Zwecke der körperlichen Untersuchung und zum Eintritt in den Dienst ergehenden Aufforderungen zu erscheinen. Leisten dieselben einer solchen Aufforderung keine Folge, so verlieren sie das Recht auf die Annahme als Einsteher, ohne der übernommenen Verpflichtung, wenn das Kriegsministerium deren Erfüllung verlangt, entledigt zu sein. Ueberdieß werden sie, wenn sie auf wiederholte Aufforderung zum Zwecke der körperlichen Untersuchung oder wenn sie auf die Einbeorderung zum Dienst ausbleiben, als Refractäre