Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/198

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

Art. 36.

Dienstpflichtige der ersten Klasse, welche sich verheirathen (Art. 11 des Recrutirungsgesetzes), müssen auf so lange, als sie zur ersten Klasse gehören, eine Caution auf die Vertretungssumme (Art. 2.) entweder baar oder durch Unterpfänder des doppelten Werthes stellen. Dergleichen Cautionsleistungen werden von den betreffenden Regierungsbehörden respicirt.

Dasselbe gilt von den Dienstpflichtigen der zweiten und dritten Klasse, wenn nach Art. 11 des Recrutirungsgesetzes die Heirathsbeschränkung auf dieselben ausgedehnt wird.

Art. 37.

Die Bestimmungen im Art. 18 lit. a des Recrutirungsgesetzes wird dahin abgeändert, daß derjenige, welcher die Depotversetzung in Anspruch nimmt, unvermögend sein muß, einen Stellvertreter zu stellen oder die muthmaßliche Assecuranzsumme zu bestreiten.

Art. 38.

Die Einstandskasse, welche dem Kriegsministerium untergeordnet ist, legt alle Gelder in der Staatsschuldentilgungskasse an, von welcher sie ihr mit so viel Procent, wie bei den Dienstcautionen der Fall ist, verzinst und auf jedmaliges Erfordern zurückbezahlt werden.

Art. 39.

Die Einstandskasse genießt in etwaigen Klagsachen die Stempelfreiheit.

Art. 40.

Die Rechnungen über die in Gemäßheit dieses Gesetzes vereinnahmten und verausgabten Gelder werden der Rechnungskammer zur Prüfung vorgelegt. In jedem Jahre werden die Huptresultate der abgehörten Rechnung durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.

Art. 41.

Zur gemeinshaftlichen Aufbringung der Vertretungssummen soll von Staats wegen eine Assecuranzanstalt errichtet werden.

Art. 42.

Durch die Staatsvertretungsanstalt sowohl als durch die Staatassecuranzanstalt darf der Staatskasse niemals irgend eine Anforderung, namentlich auch keine Pension erwachsen.

Art. 43.

Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage der Verkündung im Regierungsblatt in Kraft.

Die vor diesem Tage in Folge des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 eingetretenen Einsteher und ihre Einsteller werden auch nachher nach dem gedachten Recrutirungsgesetze behandelt, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in den Art. 19, 21, 25, 28, 29, 32 des gegenwärtigen Gesetzes, welche von der Verkündung desselben an auch auf sie Anwendung finden sollen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 14. Juli 1851.

(L. S.)

LUDWIG

Frhr. von Schäffer-Bernstein. von Dalwigk.