Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/200

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 20.

Sollte demnächst die Zeit der ordentlichen Ergänzung anders bestimmt werden, so müssen die Vertretungssummen immer drei Monate vor dem für die Ergänzung festgesetzten Tage bezahlt oder vom Anfang dieser drei Monate an verzinst werden.

Auf diejenigen, welche bei außerordentlichen Truppenvermehrungen zu einem weiteren Aufgebot gehören, findet der Inhalt des gegenwärtigen §. keine Anwendung.

§. 4.

Da der Art. 1 des Gesetzes dem Schlusse des Art. 3 zufolge, voraussetzt, daß der Aufruf zum Militärdienste wenigstens 14 Tage vor dem Anfang der Dienstzeit erfolgt sei, so ist denjenigen, welche später aufgerufen werden, eine 14tägige Frist von dem Aufruf an gestattet, um die Vertretungssumme zu bezahlen.

§. 5.

Die Vertretungssumme beträgt bei allen (ganz oder relativ tauglichen), welche zu 6jähriger oder doch mehr als 5jähriger Dienstzeit verpflichtet sind, 400 Gulden. Ist die Dienstzeit

über 4 und nicht mehr als 5 Jahre, so beträgt die Vertretungssumme 333 fl. 20 kr.

über 3 und nicht mehr als 4 Jahre, so beträgt die Vertretungssumme 266 fl. 40 kr.

über 2 und nicht mehr als 3 Jahre, so beträgt die Vertretungssumme 200 fl. -

über 1 und nicht mehr als 2 Jahre, so beträgt die Vertretungssumme 133 fl 20 kr.

1 Jahr oder weniger Jahre so beträgt die Vertretungssumme 66 fl 40 kr.

Wer weniger als 400 fl. bezahlt, muß sich bei der Einstandskasse durch eine Bescheinigung der betreffenden Provinzialrecrutierungsbehörde über die ihm obliegende Dienstzeit ausweisen.

§. 6.

Das Buch, in welches die Einstandskasse diejenigen Dienstpflichtigen, für welche die Vertretungssumme bezahlt worden ist, einzutragen hat, wird nach Muster 1. eingerichtet.

Nach demselben Muster führt das Secretariat des Kriegsministeriums ein Controllbuch über diejenigen, welche die von der Einstandskasse erhaltenen Quittungen vidiren lassen. (Art. 5 des Gesetzes.)

§. 7.

Die Quittung der Einstandskasse wird dem Dienstpflichtigen oder demjenigen, welcher die Zahlung für ihn leistet, zugestellt und demselben überlassen, die Vidirung von dem Secreteriat des Kriegsministeriums zu erwirken.

Die Quittirung und Controlirung geschieht nach Muster 2.

§. 8.

Wer im Besitz einer, von dem Secreteriat des Kriegsministeriums nicht vidirten Quittung ist, steht nur zu dem Rechner der Einstandskasse im Rechtsverhältniß; an die Einstandskasse selbst hat er keinen Anspruch, und er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er nicht vertreten wird. (Art. 5 des Gesetzes.)