Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/122

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 12.


Art. 26.

Tritt eine Unterbrechung der Verjährung ein, so wird die bis zur Unterbrechung abgelaufene Zeit als nicht abgelaufen angesehen. Auch kann gegen ein eingeklagtes und gerichtlich zuerkanntes Recht der Lauf der Verjährung vor dem Eintritte der Rechtskraft des Erkenntnisses nicht von Neuem beginnen.
Ist in dem Erkenntnisse dem Verurtheilten eine Frist zur Leistung bestimmt, so leidet die Vorschrift des Art. 2 Anwendung.

Art. 27.

Rechte, welche an sich einer kürzeren Verjährungszeit unterworfen sind, unterliegen einer Verjährung von fünf Jahren, sobald sie durch ein rechtskräftiges Erkenntniß, oder durch einen im Mahnverfahren erwirkten gerichtlichen Zahlungsbefehl oder durch Ausstellung einer Schuldurkunde zur Anerkennung gebracht worden sind.

Art. 28.

Sind mehrere Gläubiger solidarisch berechtigt, so kommt die von Einem derselben bewirkte Unterbrechung allen übrigen zu Statten. Ebenso wirkt die Unterbrechung, welche hinsichtlich eines von mehreren solidarisch verpflichteten Schuldnern eingetreten ist, gegen Alle.

Art. 29.

Die Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner wirkt auch gegen den Bürgen.

Art. 30.

Mit der Verjährung einer Klage ist auch das ihr zum Grunde liegende Recht erloschen.

Art. 31.

Wer sich auf die Verjährung beruft, dem kann die Einrede, daß er in bösem Glauben gewesen sei, nicht entgegengesetzt werden.

Art. 32.

Die Einrede der Verjährung darf von den Gerichten nicht von Amtswegen ergänzt werden.

Art. 33.

Auf die Verjährung kann im Voraus gültig nicht verzichtet werden. Dagegen kann Jeder, welcher über sein Vermögen frei zu verfügen berechtigt ist, auch einer bereits vollendeten Verjährung ausdrücklich oder stillschweigend entsagen.
Als eine solche Entsagung ist jedesmal die Zahlung anzusehen, ohne Unterschied, ob dem Zahlenden die Erlöschung des Rechts durch Verjährung bekannt war oder nicht.

Art. 34.

Klagenverjährungen, welche bereits vor dem Tage, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, ihren Lauf begonnen haben, sind nach dem bestehenden Rechte zu beurtheilen.