Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/127

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[126]
Nächste Seite>>>
[128]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 12.


Verordnung zur Nachentrichtung der Abgabe verpflichtet sind, oder welche zwar die Abschaffung einer Nachtigall angezeigt, aber noch vor Ablauf eines Jahres wiederum eine Nachtigall angeschafft haben.

§. 6.

Die Abgabepflichtigen sind verbunden, bei Vermeidung der in der Steuerexecutionsordnung angedrohten Zwangsmaßregeln, die nach den aufgestellten Heblisten schuldige, für das ganze Jahr auf einmal zu bezahlende Abgabe von Nachtigallen für dieses Jahr längstens bis zum 1. Juni und künftig jedesmal längstens bis zum 1. März oder, wenn sie in eine Nachtragshebliste aufgenommen wurden, binnen 10 Tagen nach erfolgter Aufforderung an den Districtssteuereinnehmer zu entrichten.
Sie erhalten von letzterem, und zwar für jede Zahlung der einfachen Abgabe besonders, eine Quittung, welche bis zum Anfange des folgenden Jahres aufzuheben und den mit der Aufsicht wegen der indirecten Abgaben beauftragten Personen, auf Erfordern, unverweigert vorzuzeigen ist.

§. 7.

Wer die nach §. 3 und 4 dieser Verordnung schuldige Anzeige wegen der von ihm gehaltenen Nachtigallen unterläßt, oder eine falsche Anzeige macht, verfällt, unter Vorbehalt des Nachtrags der richtigen Declaration innerhalb 8 Tagen, für jede Nachtigall in eine Strafe gleich dem Doppelten des Betrags der unterschlagenen Abgabe und hat außerdem die letztere selbst nachzuentrichten. Die Strafe wird, insofern der Straffällige nicht vorzieht, solche sofort an den Districtssteuereinnehmer auf dem administrativen Wege zu entrichten und sich dadurch der gerichtlichen Verfolgung zu entziehen, auf Antrag des Districtssteuereinnehmers von dem competenten Gerichte nach vorgängiger Untersuchung angesetzt und es gilt auch hier die Verordnung vom 20. October 1825 über das gerichtliche Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Auflagegesetze in der Provinz Rheinhessen.
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Strafurtheile, der Verjährungszeit, der Strafverwandlung und Verbüßung kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche in den Verordnungen über die indirecten Auflagen enthalten sind.

§. 8.

Von allen nach der vorstehenden Bestimmung angesetzten und wirklich eingehenden Strafen erhält der Angeber die Hälfte.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 19. März 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.