Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 14.


Art. 1.

Es verpflichtet sich sowohl die Großherzoglich Hessische Staatsregierung als die der freien Stadt Frankfurt, die Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen resp. Staatsangehörigen in den Waldungen, Fluten und Fischwassern des anderen Gebietes verüben möchten, auf deßfallsiges amtliches Anzeigen und Ersuchen nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten, Fluren, Jagden und Gewässern begangen worden wären.
Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch fernerhin frei, die aus ihrem Gebiete betroffenen und daselbst arretirten Frevler nach ihren Gesetzen bestrafen zu lassen.

Art. 2.

Für die Constatirung eines in Artikel 1 bezeichneten Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst-, Polizei- und sonstigen zuständigen Beamten des Ortes, resp. Bezirks des begangenen Frevels oder Vergehens ausgenommen worden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen.

Art. 3.

Die Forst-, Flur-, Jagd-, Fischerei- und sonstige betreffende Polizei-Officianten haben das Recht, den Frevler auf Betreten, wenn sie ihn nicht mit Bestimmtheit erkennen, auf dem Gebiete, wo er gefrevelt hat, zu verhaften, und ihn entweder an die inländische Polizeibehörde oder an die jenseitige Polizeibehörde des Wohnorts des Frevlers abzugeben oder abgeben zu lassen.

Art. 4.

Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden. Namentlich sollen die wechselseitig verpflichteten Forst- etc. und Polizeibeamten und Officianten befugt sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei- oder Justiz-Behörde desselben Gebiets abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt werden kann. Falls hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte zu dem Ende an die Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeinde sich zu wenden, und dieselbe zur Vornahme der Visitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, als gefrevelt bezeichneten Gegenstände sind in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei für den Requirirenden.

Art. 5.

Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen; eine zweite der vorgesetzten Behörde des requirirten