Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.
Darmstadt am 11. April 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Viehsalz-Verkauf an Landwirthe betr.; - 2) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Darmstadt; - 3) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in der Gemeinde Bubenheim, Kreises Mainz, betr.; - 4) Bekanntmachung, den Communalausschlag für das Jahr 1853 in der Stadt Mainz betr.; - 5) Ordensverleihungen; - 6) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassung; - 9) Versetzungen in den Ruhestand; - 10) Concurrenzeröffnungen; - 11) Sterbfälle.


Bekanntmachung,
den Viehsalz-Verkauf an Landwirthe betreffend.

Um den Landwirthen des Großherzogthums die Anwendung von Salz zu landwirthschaftlichen Zwecken zu erleichtern, treten vom 1. Mai 1853 an folgende Einrichtungen in Wirksamkeit.

§. 1.

An Landwirthe, welche Vieh besitzen und sich hierüber gehörig ausweisen (§. 5), auch nicht zugleich ein salzverbrauchendes technisches Gewerbe, wie Gerberei, Seifensiederei und dergleichen, betreiben, kann unter dem Namen "Viehsalz" ein geringeres Kochsalz von der unten angegebenen Zusammensetzung in Säcken, welche 50 Pfd. Salz enthalten, zu dem Preise von 1 1/2 Kr. per Pfd. abgegeben werden.
Die Abgabe eines besonderen Dungsalzes findet nicht statt, indem solches aus Viehsalz durch Vermengung mit anderen Dungstoffen bereitet werden kann. Der Handel mit sogenanntem Dungsalz sowie die Einfuhr desselben zum Verbrauch im Großherzogthum ist verboten.

§. 2.

Das Viehsalz besteht zu etwa drei Viertheilen aus gewöhnlichem Kochsalz, zu etwa einem Viertheil aus Kochsalz von etwas geringerer Sorte und bis auf Weiteres aus einem Zusatz von gepulvertem, rothem Thon oder Holzkohlenstaub oder von beiden zugleich.
Die Verpackung besteht in plombirten Säcken von Packleinwand.