Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/175

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


die Verwaltung bestimmen wird, in die Kasse der Gesellschaft einzuzahlen. Die Aufforderung dazu erfolgt jedesmal mindestens vierzehn Tage vorher in den im §. 47 bezeichneten Blättern. Wer innerhalb vier Wochen nach Ablauf der desfalls bestimmten Fristen eine der späteren Zahlungen nicht leistet, verwirkt dadurch ohne Weiteres seine Ansprüche. Die schon eingezahlten Theilsummen verfallen der Bankkasse und die darüber ausgefertigten Actien-Certificate werden annullirt. Die Verwaltung wird an die Stelle solcher erloschenen Actien neue Actien-Documente creiren und für Rechnung der Bank verwerthen.

§. 7.

Ueber die Theilzahlungen werden Actien-Certificate mit Interims-Quittungen, nach Wahl der Einzahlenden auf den Namen oder auf den Inhaber lautend, ausgestellt - letzteres jedoch erst, sobald vierzig Procent des Nominalbetrags eingezahlt sein werden - und nach bewirkter vollen Einzahlung werden gegen diese Certificate die Actien ausgeliefert.
Die Actien-Certificate mit Interims-Quittungen sind übertragbar. Durch den Uebertrag gehen die Rechte und Pflichten der Cedenten, namentlich die im §. 6 bezeichneten, auf den Cessionar über.

§. 8.

Die Actien werden, auf Verlangen des Besitzers der Actien-Certificate auf den Namen oder auf den Inhaber lautend, in nachstehender Art ausgefertigt:
Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von einem Director und zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet. Die Actien auf Namen lautend, können jederzeit in Actien auf den Inhaber lautend und die Actien auf den Inhaber lautend jederzeit in Actien auf den Namen lautend umgewandelt werden. Die Verwaltung setzt die für diese Umwandlung der Bank zu vergütenden Kosten fest. Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine für zehn Jahre auf den Inhaber lautend, sowie eine Anweisung zum Empfang von Zinsen- und Dividendenscheinen für weitere zehn Jahre beigegeben. An Zinsen werden den Actionären, insoweit der nach dem Jahresabschluß sich ergebende Reingewinn dazu hinreicht, bis zu vier vom Hundert des eingezahlten Actienkapitals entrichtet. Ein vier Procent des eingezahlten Actien-Kapitals übersteigender Reingewinn bildet, nach den in den §. §. 22, 26, 40 und 43 vorgesehenen Abzügen, die den Actionären weiter zukommende Dividende.

§. 9.

Die Uebertragungen der Namen-Actien sind durch gemeinschaftliche Anzeigen des Cedenten und des Cessionars zur Kenntniß der Verwaltung zu bringen und werden in das Actien-Register eingetragen und mit der Unterschrift eines Mitgliedes der Verwaltung und eines Bankdirectors aus dem Actien-Documente vorgemerkt.
Die Verwaltung kann verlangen, daß die Unterschriften jener Anzeigen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden.