Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/187

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Sind nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Documente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direction die Documente öffentlich für nichtig und verschollen und fertigt an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

Titel X.
Oeffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft.
§. 47.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Darmstädter Zeitung, in der Frankfurter Postzeitung, in der Augsburger Allgemeinen Zeitung und in denjenigen Blättern, welche die Verwaltung für zweckmäßig erachten wird. Geht eines der vorgenannten Blätter ein, so wird die Verwaltung an Stelle des eingegangenen ein anderes bestimmen.

Titel XI.
Von der Auflösung und der Liquidation der Gesellschaft.
§. 48.

Die Auflösung der Gesellschaft vor der im §. 3 festgesetzten Dauer findet statt:
a) wenn die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals verloren gegangen ist;
b) wenn die Inhaber resp. Vertreter von drei Viertheilen des Actien-Kapitals in einer Generalversammlung die Auflösung verlangen.

§. 49.

Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung der Direction oder einer besonderen Commission übertragen. Das Vermögen der Gesellschaft darf nicht weiter vertheilt werden, als mit der Sicherstellung der laufenden Verpflichtungen verträglich ist.

Titel XII.
Schlichtung von Streitigkeiten.
§. 50.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actionären und der Gesellschaft über gesellschaftliche Angelegenheiten entstehen, sollen durch ein Schiedsgericht in Darmstadt mit Begebung jeder weiteren Berufung, Appellation, Revision oder des eigentlichen Rechtszuges entschieden werden.
Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsmännern gebildet, über deren Wahl sich die Parteien binnen vier Wochen zu einigen haben. Kommt eine Einigung darüber nicht zu Stande, so werden die Schiedsrichter auf den Antrag des fleißigen Theiles von dem Präsidenten des Großherzoglichen Hofgerichtes zu Darmstadt ernannt. Die Schiedsrichter sind in ihrem Verfahren an keine bestimmte Gerichtsordnung gebunden; sie haben ihre Entscheidung lediglich nach