Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt am 20. April 1853.


Inhalt: 1) Verzeichnis rechtskräftig gewordener, nach Art. 3O des Strafgesetzbuches bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Oberhessen; - 2) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Cummunalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Oppenheim; - 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Mainz.

Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuches bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Oberhessen.
Es wurden verurtheilt:
I. Von dem Gr. Assisenhofe der Provinz Oberhessen:

1) Caroline Wilhelm, ledig, von Eschbach, Herzogthums Nassau, wegen Versuchs eines ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 17. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung.
2) Burkhard Schuch von Görzhain, im Kurfürstenthum Hessen, wegen zweier ausgezeichneter Diebstähle, durch Urtheil vom 19. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit durch Beschränkung der Kost aus Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung.
3) Georg Reichert, Thierarzt und Geometer von Gedern, Anna Maria, Johs. Günther’s Wittwe in Lanzenhain und Katharina, Johannes Jost’s Frau von Kaulstoß, wegen Abtreibung der Leibesfrucht, resp. Beihülfe hierzu, durch Urtheil vom 21. August 1852, a) Reichert, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, b) Günther’s Wittwe, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, c) Jost’s Frau in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
4) Konrad Beck, genannt Weißbeck, von Weckesheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 3. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/21 Jahren.
5) Matthäus Rühl von Grünberg, Friedrich Fuldat und Sophia, dessen Ehefrau daselbst, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 24. August 1852, die beiden ersteren in eine zusatzweis ausgesprochene Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die letzte in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals je um den andern Tag.
6) Peter Theiß von Flensungen und Balthasar Erb daselbst, wegen Straßenraubs, durch Urtheil vom 26. August 1852, a) Theiß in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, b) Erb in eine solche von 5 Jahren.
7) Heinrich Ritz, ledig, von Harbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 27. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, woran 2 Monate in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches in Abzug zu bringen sind.
8) Friedrich Schanz von Calbach, wegen Nothzucht, durch Urtheil vom 30. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren.