Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/221

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt am 26. April 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, betreffend: 1. die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlief nach Herbstein; 2. die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichtsbezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. - 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse vom Jahr 1850 betr.


Bekanntmachung,
betreffend:
1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm 6. d. M. zu beschließen geruht:

1) daß drei neue Landgerichte mit den Amtssitzen zu Darmstadt, Waldmichelbach, und Altenstadt errichtet und deren Amtsbezirke aus den in der unten folgenden Uebersicht dafür bezeichneten Orten, nebst den zu den Gemarkungen dieser Orte gehörigen Mühlen, Höfen und einzelnen Häusern, gebildet werden sollen;

2) daß die bisherigen Laudgerichte Rödelheim und Großkarben aufgehoben, und deren Bezirke, insoweit der des letzteren Gerichts nach der unten folgenden Uebersicht nicht dem Landgerichte Altenstadt zugetheilt ist, zu Einem Gerichtsbezirke mit dem Amtssitze zu Vilbel vereinigt werden sollen, sowie daß dieses Gericht künftig die Benennung: "Großherzoglich Hessisches Landgericht Vilbel" zu führen hat;

3) daß der Sitz des seitherigen Landgerichts Altenschlirf von da nach der Stadt Herbstein verlegt werden und dieses Gericht in Zukunft die Benennung: "Großherzoglich Hessisches Landgericht Herbstein" führen soll. Mittelst Entschließung vom nämlichen Tage haben sodann Seine Königliche Hoheit der Großherzog weiter zu befehlen geruht, daß, um eine zweckmäßigere, den Bedürfnissen mehr entsprechende