Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/255

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 21.


Anmerkung: Die Umlagen auf die Confessionsverwandten betreffen confessionelle Ausgaben; z. B. Deckung des Deficits in den Kirchenvoranschlägen, Kirchen- und Schulbedürfnisse etc.
Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Anfügen zur Kenntniß der Interessenten gebracht, daß die Erhebung in sechs Zielen, als Ende der Monate April, Mai, Juli, August, September und October erfolgen soll.

Alzey, am 23. Februsr 1853.
Großherzogliches Kreisamt Alzey.
Hallwachs, Gr. Kreisassessor.


Bekanntmachung,
die Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Worms für das Jahr 1853 betr.

Mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern soll im Jahr 1853 in der israelitischen Religionsgemeinde Worm auf das Steuerkapital der dasigen israelitischen Einwohner, die Summe von 2100 fl. oder 3 kr. 3,629 Pfg. auf den Gulden Normalsteuer-Capital ausgeschlagen werden, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1853 erfolgen soll.

Worms den 27. Januar 1853.
Großherzogliches Kreisamt Worms.
Pfannebecker


Namensveränderungen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
am 23. März dem Kaufmann David Bondi in Mainz zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen Vornamens "David" in Zukunft den Vornamen "Theodor" führe;
am 30. März dem Johann Ernst Kreis dahier zu gestatten, daß er statt seines seitherigen Familiennamens "Kreis" künftig den Namen "Zimmermann" führe.


Anerkennung des dem Lieutenant Carl Christian von Röder zustehenden Adels.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben durch Allerhöchste Entschließung vom 1. April 1853 dem Lieutenant Röder im dritten Infanterie-Regiment die Erlaubniß zu ertheilen geruht, von dem ihm zustehenden Adelsrechte für sich und seine demnächstigen ehelichen Descendenten im Großherzogthum öffentlich Gebrauch zu machen.